Häftling klagte gegen Unterbringung Staat muss Rauchverbot auch im Gefängnis durchsetzen

Hamm · Ein Mann muss kurz vor seiner Entlassung aus einem Justizkrankenhaus mit anderen Häftlingen in einem Raum warten. Weil einige davon rauchten, klagte der Häftling - und bekam recht.

Nichtraucherschutz gilt auch im Strafvollzug - zu seiner Durchsetzung reicht es nicht aus, dass Gefangenen in einem Justizvollzugskrankenhaus lediglich die Feuerzeuge weggenommen werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab in einem am Montag veröffentlichten Beschluss einem Häftling recht, der gegen seine vorübergehende Unterbringung mit rauchenden Gefangenen im Warteraum eines Justizkrankenhaus die Gerichte angerufen hatte. (Az. 1 Vollz (Ws) 274/17 OLG Hamm)

Der Gefangene musste im Dezember 2016 zum Abschluss eines stationären Aufenthaltes im Warteraum des Justizvollzugskrankenhauses mehr als eine Stunde mit 14 anderen Häftlingen zubringen, von denen acht rauchten. Vor Gericht forderte der Kläger nun die Feststellung, dass diese Unterbringung rechtswidrig war.

Feuerzeuge wegnehmen reicht nicht

Das Krankenhaus führte hingegen ins Feld, dass den anderen Häftlingen beim Umkleiden die Feuerzeuge weggenommen worden seien. Dennoch habe das Rauchen der Mitgefangenen nicht verhindert werden können.

Diese Argumention wies der OLG-Senat mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurück. Vielmehr sei es Aufgabe der Vollzugsbehörde, durch Vorkehrungen wie beispielsweise die Installation von Rauchmeldern das gesetzliche Rauchverbot systematisch durchzusetzen. Dies gelte unabhängig von der Beschwerde eines Nichtrauchers.

(AFP)
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