"fahrerbewertung.de" illegal Gericht bestätigt Verbot von Autofahrer-Pranger

Münster · Auch die höhere Instanz hält das umstrittene Internetportal "fahrerbewertung.de" für gesetzeswidrig: Einem Gerichtsurteil zufolge verstößt die Webseite gegen den Datenschutz und ist in der aktuellen Version unzulässig.

So sieht fahrerbewertung.de aus
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Foto: Screenshot

Das hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen am Donnerstag entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.

Auf dem Portal kann das Fahrverhalten von Verkehrsteilnehmern unter Angabe des Kfz-Kennzeichens mit den Ampelfarben rot, gelb und grün bewertet werden. Rot steht dabei für negativ, grün für positiv. Die Bewertungen sind für jeden Nutzer einsehbar. Darin sieht das OVG aber einen Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht bei der Veröffentlichung der eigenen Daten.

So dürfen die Bewertungen anhand des Kennzeichens ab sofort nur noch für den Betroffenen selbst einsehbar sein. Und sowohl die Notengeber als auch die Fahrer müssen sich mit ihren Daten und einer E-Mailadresse anmelden. Verbunden mit der Anmeldung ist die Versicherung, mit den Daten keinen Missbrauch zu treiben. "Damit wollen wir verhindern, dass Nachbarn, Arbeitgeber oder Versicherungen den Datenschutz missbrauchen", sagte ein Vertreter der Datenschutzbeauftragten in der mündlichen Verhandlung.

Die Betreiber des durch Werbung finanzierten Angebotes verstehen die Aufregung nicht. "Wir können eh nicht kontrollieren, ob die Angaben der Nutzer bei der Anmeldung stimmen", sagt der IT-Beauftragte des Klägers. Außerdem ist nach Meinung der Betreiber das Recht auf freie Meinungsäußerung - in diesem Fall über die Fahrweise - höher zu bewerten als das Recht der bewerteten Autofahrer an ihren persönlichen Daten. Auch wenn die Betreiber davon ausgehen, dass die Bewertungen sich positiv auf den Fahrstil auswirkt.

Datenschutzbeauftragter wird laut

Bei diesem Punkt wurde der Vertreter der NRW-Datenschutzbeauftragten in der mündlichen Verhandlung lauter. "Ist Ihnen das eigentlich bewusst, dass Sie Daten sammeln, die Sie nicht beherrschen? Sie nehmen einen kleinen Schneeball und werfen diesen einen Hang herunter. Übernehmen Sie die Verantwortung für die Lawine, die da entsteht?"

Als Beispiel nannte das Land den Berufskraftfahrer, der sich um einen neuen Job bemüht. Ein potenzieller neuer Arbeitgeber könnte sich mit Hilfe des Bewertungsportals ein Bild verschaffen - und bei schlechten Noten die Einstellung ablehnen.

Kläger und Beklagte erhofften sich vom OVG Münster eine Grundsatzentscheidung. Die Betreiber des Portals www.fahrerbewertung.de sehen weitere Projekte in Gefahr. In der mündlichen Verhandlung kündigten sie an, dass das Portal, das bislang nicht kostendeckend arbeitet, bei Umsetzung der Vorgaben wohl vor dem Aus steht. Die Landesdatenschutzbeauftragte erhoffte sich ein Signal für weitere Bewertungsportale aus dem privaten Bereich wie zum Beispiel Nachbarschaftsbewertungen.

Das OVG ließ keine Revision zu. "Bei unserer Entscheidung stand der Einzelfall im Vordergrund", sagte die Vorsitzende Richterin in der Begründung.

Aktenzeichen: 16 A 770/17 (VG Köln 13 K 6093/15)

(felt)
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