Dormagen Garage ohne Auto kann Ärger geben

Dormagen · Die Mietverträge von Dormagener Wohnungsgesellschaften verbieten eine Zweckentfremdung - und befinden sich damit im Einklang mit der Landesbauordnung. Verstöße können zur Kündigung und zu Bußgeldern führen.

Die Realität in vielen Dormagener Garagen sieht so oder ähnlich aus: An der Kopfseite stapeln sich die Gartenstühle, direkt daneben liegen die Winterreifen, einen Meter weiter sind die Mülltonnen abgestellt, und drumherum gruppiert sich alles, was man vielleicht fürs Blumenbeet so gebrauchen kann. Nur fürs Auto ist dann oft kein Platz mehr. Was viele nicht wissen oder ignorieren: Die Fehlnutzung von Garagen ist ein Verstoß gegen die Landesbauordnung - und kann bestraft werden. Dormagener Wohnungsbaugesellschaften und andere Vermieter verpflichten ihre Mieter deshalb in der Regel vertraglich, Garagen nur für das Abstellen von Fahrzeugen zu nutzen.

So wird es auch bei der Baugenossenschaft Dormagen gehandhabt. Wichtigster Grund laut Geschäftsführer Martin Klemmer ist die Feuergefahr. Denn viele Materialien wie zum Beispiel Lacke, Lösungsmittel, Benzin, aber auch Reifen könnten wie Brandbeschleuniger wirken. Wobei die Kontrolle teilweise nicht ganz einfach ist, wie Klemmer bestätigt: "In unseren Tiefgaragen ist das zwar kein Problem, weil alles offen ist. Und dort gucken wir auch regelmäßig, ob die Stellplätze mit Sachen belegt sind, die da nicht hingehören. Bei den vermieteten geschlossenen Garagen ist das aber nicht so ohne Weiteres möglich." Eine Kontrolle müsse angekündigt werden, und erfahrungsgemäß seien bis dahin alle Missstände vom Mieter beseitigt worden. "Das ist ein Kampf gegen Windmühlen", urteilt Klemmer. Er betont aber auch: "Wenn wir Hinweise auf eine Fehlnutzung bekommen, dann müssen wir diesen nachgehen." "Sünder" erhielten ein freundliches Schreiben, in dem auf die Garagenverordnung hingewiesen werde. Theoretisch könne das Mietverhältnis bei Verstößen zwar gekündigt werden. In der Praxis sei dies aber bisher nicht geschehen.

Dass die Wohnungsgesellschaften mit dem Verbot von Garagenzweckentfremdung richtig liegen, hat jetzt der Verein Haus&Grund in seiner Zeitschrift bestätigt. Dort wurde der Fall eines Mannes geschildert, der sich eine Hobbywerkstatt in seiner Garage eingerichtet hatte. Von einem Verwaltungsgericht war er daraufhin zu einem Bußgeld in Höhe von 500 Euro verurteilt worden. Seine Garage musste er umgehend freiräumen. Auch der Verband Privater Bauherren warnt auf seiner Internetseite vor Zweckentfremdung von Garagen. Rechtsanwältin Anja Reinold-Kapff, die für den Mieterverein Dormagen beratend tätig ist, verweist indes darauf, dass "gewisse Vertragsvereinbarungen" zwischen Vermieter und Mieter bezüglich einer abweichenden Garagennutzung möglich sind.

Auf eine weitere Einschränkung macht Gregor Nachtwey (Leiter Fachbereich Städtebau bei der Stadt) aufmerksam. In Garagen bis zu einer Größe von 100 Quadratmetern dürften bis zu 20 Quadratmeter als Abstellfläche für andere Dinge als Kraftfahrzeuge genutzt werden. "Welche das sein können, wird in der Sonderbauverordnung NRW aber nicht geregelt", sagt Nachtwey.

(NGZ)
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