Dormagen Knöllchen-Ärger auf privatem Grundstück

Dormagen · Autofahrer müssen auch auf privaten Flächen Gebühren bezahlen. Ansprüche gegen Falschparker geltend zu machen ist jedoch schwierig.

 Der private Parkplatz an der Kölner Straße ist gebührenpflichtig.

Der private Parkplatz an der Kölner Straße ist gebührenpflichtig.

Foto: ati

Eine solche Benachrichtigung, wie sie unlängst ein 64 Jahre alter Dormagener (Name ist der Redaktion bekannt) an seinem Auto entdeckte, bekommt niemand gerne. Unter dem Scheibenwischer klemmte eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 15 Euro, "zahlbar innerhalb 7 Tagen". Der Grund fand sich in der Spalte daneben auf dem vermeintlichen Strafmandat, das auf den ersten Blick wie ein amtliches Schreiben wirkt: "Tatvorwurf: Parken ohne gültigen Parkschein (§§ 858 BGB)". Sogar ein Aktenzeichen war angegeben. Nichtsdestotrotz war der Absender keineswegs die Stadt Dormagen oder eine andere Behörde, sondern der sogenannte Ordnungsdienst einer in Dormagen ansässigen GmbH, der nach eigenen Angaben "im Auftrag des Eigentümers" tätig wurde. Denn der gebührenpflichtige Parkplatz "Kölner Straße 93" (hinter der Sparkasse) ist in privaten Händen.

 So sieht das Knöllchen aus, das der Dormagener von der Firma bekam.

So sieht das Knöllchen aus, das der Dormagener von der Firma bekam.

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Tatsächlich konnte der betreffende Dormagener keinen gültigen Parkschein vorweisen. Trotzdem bewegte ihn die Frage, ob er ein solches nicht-amtliches Knöllchen überhaupt bezahlen müsse. Die Stadt sei jedenfalls nicht der richtige Ansprechpartner, da es sich nicht um eine Fläche in ihrem Besitz handele, informierte Stadtsprecher Harald Schlimgen. Dorothea Khairat von der Dormagener Beratungsstelle der Verbraucherzentrale hält Ansprüche des privaten Parkplatzbetreibers grundsätzlich für berechtigt. Dadurch, dass der Bürger den gebührenpflichtigen Parkplatz genutzt habe, sei quasi ein Vertrag zwischen ihm und dem Parkplatzbetreiber zustande gekommen. "Das gilt aber nur, wenn der Parkende die Konditionen für die Nutzung der Fläche wahrnehmen konnte", ergänzt die Verbraucherschützerin. Heißt: Die Bedingungen müssen transparent sein. Auf dem Parkplatz "Kölner Straße 93" ist das erfüllt. Er ist zwar nicht mit einer Schranke abgetrennt, verfügt indes über zwei deutlich sichtbare Schilder, auf denen auf die Gebührenpflicht hingewiesen wird.

Wie aber treibt der Eigentümer seine Forderung gegen den Parksünder ein? Eine Möglichkeit nennt Kreissprecher Reinhold Jung. Wenn der Parkplatzbetreiber nachweisen könne, dass er "im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr" geschädigt worden sei, könne er - gegen eine Gebühr (5,10 Euro) und unter Angabe des Autokennzeichens - beim Kreis eine Halterauskunft bekommen.

Damit ist die Kuh nicht vom Eis, wie der Dormagener Rechtsanwalt und Verkehrsrechtsexperte Wiljo Wimmer auf Anfrage mitteilte: "Der Parkplatz-Eigentümer muss nachweisen, wer das Auto gefahren hat. Die Ermittlung des Halters reicht nicht aus, um Ansprüche geltend zu machen." Und: Die willkürliche Erhebung einer Knöllchengebühr durch Privatleute sei unwirksam. Voraussetzung, um Strafgebühren festzusetzen, seien "hoheitliche Befugnisse". Dem Parkplatzeigentümer bleibt folglich wohl nur ein Weg, um wirksam gegen Parksünder vorzugehen: eine Schranke am Parkplatz installieren. Dann geht ohne bezahltes Ticket nichts mehr.

(NGZ)
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