Düsseldorf 23-Jähriger soll nach Einbruch auch Auto gestohlen haben

Düsseldorf · Eine böse Überraschung erlebte ein Hausbesitzer, als er im Sommer 2014 nach neun Tagen aus den Ferien zurückkam. Alle leicht verkäuflichen Wertsachen waren aus seiner Wohnung verschwunden und vor dem Haus suchte er vergebens nach seinem 80 000-Euro-BMW. Besonders auffällig war, dass sich nirgendwo eine Einbruchsspur fand. Am Donnerstag (27.8., 9 Uhr, Saal 1.103) soll ein 23-Jähriger dem Amtsgericht zu diesen Diebstählen jetzt Rede und Antwort stehen. Laut Anklage hatte er sich mit einem Trick einen Zugang zum Haus des Opfers verschafft.

Ob der Täter und das Opfer sich kannten, steht nicht sicher fest. Laut den Ermittlungen gibt es allerdings keine Zweifel daran, dass der 23-Jährige damals mit dem Türöffner seiner Mutter das Haus des Opfers geknackt und sich drinnen dann in aller Ruhe nach lohnenswerter Beute umgesehen hat. Vermutlich schon zwei Tage nach der Abreise des Hausbesitzers entdeckte der Eindringling bei seinem Streifzug auf dem Wohnzimmertisch zunächst einen 50-Euro-Schein sowie eine Digitalkamera und steckte beides ein. Sogar im Badezimmer des Hausbewohners soll der 23-Jährige Beute gemacht haben, nahm von dort ein aufgestelltes iPad samt Dockingstation mit. Der Wert der bis dahin gestohlenen Gegenstände blieb mit rund 500 Euro noch im unteren Bereich.

Den überschritt der Täter dann aber doch noch deutlich, als er auch noch den Autoschlüssel des Hausbesitzers fand und damit den vorm Haus geparkten Wagen an sich nahm. Vom Tatort soll der 23-Jährige im Luxus-BMW des Opfers geflüchtet sein, einer geleasten Sechs-Zylinder-Limousine mit 258 PS. Laut Listenpreis hatte das Fahrzeug einen Neuwert von rund 80 000 Euro.

Sollte der Angeklagte seiner Mutter den Türöffner für diese Tat unbemerkt entwendet haben, dann gilt das rechtlich als ein Familiendiebstahl, der nur auf ausdrücklichen Antrag der Mutter verfolgt werden könnte. Doch das Eindringen in das leerstehende Haus des Opfers wertet die Anklage als besonders schweren Fall des Diebstahls, weil die Beute aus einem verschlossenen Haus stammte, damit besonders gegen Wegnahme gesichert war. In solchen Fällen drohen Haftstrafen zwischen drei Monaten und zehn Jahren.

(RP)
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