Düsseldorf Damit der Resturlaub nicht verfällt

Düsseldorf · Immer wieder im März kommt es in Düsseldorfs Betrieben zu Diskussionen. Dürfen Mitarbeiter ihre restlichen Urlaubstage über das erste Quartal hinaus mitnehmen, verfallen die Tage oder gibt es Geld? Ein Überblick.

Düsseldorf: Damit der Resturlaub nicht verfällt
Foto: Rheinbahn

Sowohl beim Dax-Konzern Daimler mit dem Werk in Düsseldorf als auch bei der lokalen Brauerei "Zum Schlüssel" gelten die gesetzlichen Standards: Bis spätestens Ende März müssen die Mitarbeiter ihren Resturlaub aus dem Vorjahr genommen haben.

Denn rechtlich regelt das Bundesurlaubsgesetz den Urlaubsanspruch ziemlich eindeutig. "Grundsätzlich muss Urlaub in dem Jahr genommen werden, in dem er auch gewährt wird, also eigentlich bis zum 31. Dezember", sagt Jacob Joussen, Düsseldorfer und Professor für Arbeitsrecht an der Ruhruni Bochum. Gibt es aber Gründe dafür, dass der Urlaub im Arbeitsjahr nicht genommen werden konnte, hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, die Urlaubstage im ersten Quartal des neuen Jahres zu nehmen. "Nach dem 31. März des Folgejahres aber erlischt dann der Urlaubsanspruch", sagt Joussen.

Einige Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitern aber auch mehr Freiheiten, wenn es um die Urlaubsplanung geht. So gestattet die Rheinbahn ihren Mitarbeitern in Ausnahmefällen, den Urlaub bis Ende Mai zu nehmen, sagt Personalleiter Dietmar Stoffels. Diese weitere Verschiebung um zwei Monate müsse aber einen triftigen Grund haben: Wenn die Mitarbeiter zum Beispiel - wie es aktuell der Fall ist - an der Reparatur der kaputten U-Bahnwagen arbeiten, wäre das ein begründeter Fall, den Urlaub auch über den März noch hinauszuschieben. Das soll aber die Ausnahme bleiben: "Wenn es zu viele Verschiebungen gibt, erschwert das die Planung für die rund 2800 Angestellten", sagt Dietmar Stoffels.

Die Stadt ist als Arbeitgeber mit dem Übertragen von Urlaub streng - zumindest für die Angestellten. Die sollen ihren gesamten Urlaub auch in dem dafür vorgesehenen Jahr nehmen, sagt Stadtsprecherin Anne Braun. Nur wenn betriebliche oder persönliche Gründe es erfordern, dürfen die Mitarbeiter den Urlaub übertragen: "Dann muss der Urlaub bis zum 31. März genommen werden."

Eine weitere Übertragung bis Ende Mai ist ebenfalls möglich, wenn der Angestellte arbeitsunfähig ist oder aus dienstlichen Gründen den Urlaub nicht früher nehmen kann. Die bei der Stadt beschäftigten Beamten haben einen größeren Spielraum: Sie können ihren Urlaub bis zu 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahrs in Anspruch nehmen.

Ein wenig anders handhabt der Internet- und Telefonieanbieter Sipgate das gesamte Thema Zeit- und Urlaubserfassung. Denn: Urlaub darf sich hier jeder Mitarbeiter nehmen, wann er will, ohne Zustimmung vom Chef, sagt Pressesprecher Sigurd Jaiser. Generell habe jeder Mitarbeiter eine 40-Stunden-Woche und 30 Tage Urlaub im Jahr. Die freien Tage müssten nur im Team abgesprochen und in einem System für die Zeiterfassung eingetragen werden. "Es gibt keine Hierarchie, die den Urlaub absegnen muss", sagt Jaiser. "Allerdings hat ein Personalteam ein Auge darauf, dass der Urlaub auch im Laufe des Jahres genommen wird." Resturlaub mitzunehmen ins neue Jahr, sei an sich kein Problem. Verfallen sollten die freien Tage aber auf keinen Fall, das spreche gegen die Philosophie des jungen Unternehmens mit rund 120 Angestellten. "Wenn es daran liegt, dass der Mitarbeiter zu viel Arbeit hat, läuft etwas falsch", meint Sigurd Jaiser. "Dann muss sich an der Arbeitsbelastung etwas ändern, nicht an den Arbeitszeiten."

Urlaub ohne Genehmigung - das funktioniert nicht in allen Unternehmen, weiß auch der Professor für Arbeitsrecht Jacob Joussen. Dennoch muss Urlaub aus dem alten Jahr aber immer innerhalb des ersten Quartals gewährt werden. "Manchmal kommt es aber vor, dass der Chef den Urlaub trotzdem nicht gewährt. Dann haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Arbeitgeber in Verzug zu setzen. Sie haben dann einen Schadensersatzanspruch für den infolge des Fristablaufs erloschenen Urlaubsanspruchs", sagt Joussen. Ein Verzug entstehe schon dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Chef auffordert, den Urlaub vor dem Verfall zu gewähren. Bei einem laufenden Arbeitsverhältnis bedeutet das: Der Arbeitgeber muss den Urlaub einfach später gewähren - die noch offenen freien Tage verfallen also doch nicht.

(RP)
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