Düsseldorf Der Golfball, der um die Ecke flog

Düsseldorf · Ein unglücklicher Treffer mit einem Golfball bringt die Justiz schon in zweiter Instanz zum Grübeln. Das Sportgerät war im Juni 2013 bei einem Turnier der Deutschen Golf-Liga nämlich nicht im Grün gelandet, sondern als Abpraller filmreif in der Heckscheibe eines Klein-Vans, die zu Bruch ging.

Wer für den Schaden von angeblich 4204,84 Euro aufkommen muss, ist seitdem umstritten. Das Amtsgericht hatte eine Klage der Autobesitzer abgewiesen, weil fliegende Golfbälle in der Nähe von Golfplätzen halt normal seien. Das Landgericht bezweifelte am Freitag aber, ob der Golfspieler nicht doch fahrlässig gehandelt haben könnte. Ein Urteil steht noch aus.

Braungebrannt und mit strahlendem Lächeln gab der Turnier-Golfer vor Gericht den Fehlschlag gestern zu. An einem Par-3-Loch habe er mit einem 7-er Eisen abgeschlagen, das für Reichweiten bis 140 Meter ausgelegt ist. "Eigentlich ein guter Ball, nur ist er vier Meter neben dem Grün gelandet." Also Künstlerpech? "Naja, da war eine halbhohe Mauer, da ist der Ball abgeprallt, 50 Meter durch die Luft geflogen - und 210 Meter von der Abschlagstelle in der Heckscheibe gelandet. Natürlich sollte der Ball dort nicht hin", gab der Spieler zu.

Aber: "Eine solche Möglichkeit hatte bis dahin noch nie jemand in Betracht gezogen." Es sei "absurd", von einem Turnierspieler zu erwarten, er könne jede erdenkliche Flugbahn eines Balles vorhersehen. Von einer Fahrlässigkeit könne keine Rede sein, allenfalls von einer Kette unvorhersehbarer Umstände. Mit einem 7-er Eisen über Bande 210 Meter weit zu kommen, sei nicht planbar.

Die Medienfirma, der das Auto gehört, will das aber nicht hinnehmen. Der Wagen war damals im öffentlichen Raum geparkt. Und ein Golfball-Einschlag an dieser Stelle hätte ja auch leicht ein Kind treffen können, so der Kläger-Anwalt.

Das Amtsgericht hatte kurzerhand entschieden: Auch querfliegende Golfbälle seien bei Golfplätzen "sozialadäquat", die Klage der SUV-Besitzer ging dort ins Leere. Ob das Landgericht den Golfer (und dessen Versicherung) für den abgeprallten Ball doch haftbar macht, wird am 30.Oktober verkündet.

(wuk)
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