Autofahrer-Streit vor Gericht Der Wink mit der Bratwurst ist nicht strafbar

Düsseldorf · "Schlechtes Benehmen ist nicht strafbar.” So entschied Mittwoch eine Amtsrichterin in einem kuriosen Fall um die vermeintliche Beleidigung eines Autofahrers. 200 Euro Strafe sollte ein 46-jähriger Angeklagter zahlen, weil er einen anderen Autofahrer mit ausgestrecktem Mittelfinger beleidigt haben soll.

 Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Autoherstellern gestärkt.

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Autoherstellern gestärkt.

Foto: ddp, ddp

Sein Protest dagegen war aber erfolgreich. Der Angeklagte versicherte, er habe dem Anderen nicht mit dem Finger, sondern mit einem Bratwurst-Brötchen zugewinkt. Das Gericht erkannte auf Freispruch.

In Fahrtrichtung Hellweg war es an einer Bahnschranke zum Disput zwischen den Autofahrern gekommen. Ein 44-Jähriger hatte vor verschlossener Schranke gewartet, hatte nach dem Öffnen der Sperre dann andere Autofahrer aus einer Seitenstraße vorziehen lassen. Der Angeklagte stand zunächst hinter ihm, überholte dann aber mit seinem Auto den Wagen des 44-Jährigen. "Dabei hat er mit den Fingern will gestikuliert”, so der Zeuge am Mittwoch.

Vom einem zur Beleidigung ausgestreckten Mittelfinger hatte der 44-Jährige auch in seiner Anzeige bei der Polizei nichts gesagt. Ob die Beamten das nur falsch verstanden haben, blieb ungeklärt. Der Angeklagte hatte eine Beleidigung von vornherein bestritten. Er habe dem 44-Jährigen bloß "ein Bratwurst-Brötchen gezeigt”, das er sich kurz zuvor bei einem Metzger geholt habe. Ob das aber als sträfliche Beleidigung gelten kann, bezweifelte er.

Da der Zeuge einen demonstrativ hochgereckten Mittelfinger nicht bestätigt hatte, kam auch der Staatsanwalt zu dem Schluss: "Der Vorwurf der Beleidigung hat sich nicht bestätigt.” Seinem Antrag auf Freispruch für den Angeklagten hat die Richterin im Urteil dann entsprochen. Der Wink mit einer Bratwurst sei zwar schlechter Stil, aber eben keine Straftat.

(RP)
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