Corona-Krise Fragen und Antworten zur Kurzarbeit
Die Kurzarbeit galt in der Krise 2009 als Retter. Auch in der Corona-Krise wurden Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen.
Wir beantworten die wichtigsten Fragen zu dem Thema.
Was hat sich während der Krise 2009 geändert?
Die Bezugsdauer ist von 18 auf 24 Monate verlängert worden. Wenn in einem Unternehmen schon sechs Monate Kurzarbeit geleistet worden sind, wurde der Betrieb danach vollständig von den Sozialversicherungsbeiträgen entlastet. Die Bundesagentur für Arbeit erstattete den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Kurzarbeiter ab dem siebten Monat voll. Für die Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums reichte es aus, dass Kurzarbeit in den Unternehmen durchgeführt wurde. Dabei wurden auch Zeiträume vor In-Kraft-Treten des „Kurzarbeitergeldes Plus“ berücksichtigt.
Wie wird es in der Corona-Krise gehandhabt?
Das Parlament verabschiedete ein Gesetz, das die Bundesregierung ermächtigt, per Verordnung den Zugang zur Kurzarbeit zu erleichtern und die Kosten für Unternehmen zu senken. So übernimmt die Bundesagentur für Arbeit 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt. Außerdem kann ein Betrieb bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwellelag bisher bei einem Drittel der Belegschaft.
Die Regelungen gelten befristet bis zum 31.12.2020.
Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit ist neben dem Abbau von Arbeitszeitkonten und Resturlaub, der Verlängerung der Weihnachtspause oder einer kleineren Reduzierung der Arbeitszeit eine Möglichkeit für Unternehmen, die Produktion ohne Entlassungen zu drosseln. Bei der Kurzarbeit kann die Arbeitszeit am deutlichsten verringert werden. Sie muss zwischen Unternehmen und Betriebsrat vereinbart und vom Arbeitgeber bei der örtlichen Arbeitsagentur beantragt werden. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt bei Genehmigung Kurzarbeitergeld (Kug).
Welche Arten von Kurzarbeitergeld gibt es?
Es wird unterschieden zwischen konjunkturellem, Saison- und Transfer-Kurzarbeitergeld. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit wird das konjunkturelle Kug gewährt, wenn der Arbeitsausfall "aus wirtschaftlichen Gründen oder infolge eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend und unvermeidbar" ist. Das saisonale Kug bezieht sich auf Arbeitsausfall wegen schlechten Wetters im Winter, beim Transferkug fällt die Beschäftigung dauerhaft weg. Aktuell geht es überwiegend um Kurzarbeit infolge der schwachen Konjunktur.
Verringert sich das Einkommen bei Kurzarbeit?
Das Kug gleicht den Verdienstausfall nur teilweise aus. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten stark vereinfacht 67 Prozent des wegen der Kurzarbeit wegfallenden Nettoentgelts, die übrigen Beschäftigten 60 Prozent ersetzt. Die genaue Berechnung erklärt die Arbeitsagentur in einem Merkblatt, das auf ihrer Internetseite arbeitsagentur.de heruntergeladen werden kann.
Muss der Arbeitnehmer Kurzarbeit akzeptieren?
"Wenn die Arbeitsagentur die Kurzarbeit genehmigt, kann ich als Arbeitnehmer auch nichts dagegen tun", sagt Martina Perreng, Expertin für Arbeitsrecht des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB).
Wie lange gibt es Kurzarbeitergeld?
Das Bundesarbeitsministerium hatte den Bezug für 2009 zunächst auf 18 Monate verlängert.
In der Corona-Krise gilt es zunächst für 12 Monate.
Wie sind Arbeitnehmer während der Kurzarbeit versichert?
Sie bleiben Mitglied in gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Für die ausfallende Arbeitszeit werden die Beiträge nach einem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet, wobei 80 Prozent des wegfallenden Verdienstes und die Beiträge der jeweiligen Versicherungen berücksichtigt werden. Die Beiträge für dieses fiktive Arbeitsentgelt hat der Arbeitsagentur zufolge allein der Arbeitgeber zu zahlen.
Werden für das Kurzarbeitergeld Steuern fällig?
Das Kug ist steuerfrei, wird aber bei der Ermittlung des Steuersatzes für das übrige steuerpflichtige Einkommen berücksichtigt, wie die Arbeitsagentur erklärt.
Bekommen auch Leiharbeiter die Unterstützung?
Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeldbeziehen.
Wer hat grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben alle ungekündigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch die Kurzarbeit einen Gehaltsausfall von über 10 Prozent haben und weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt sind. Ist die sogenannte Erheblichkeitsschwelle erreicht (mind. 1/3 der Belegschaft hat einen Arbeitsausfall von über 10 Prozent) können auch ungekündigte, versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Gehaltsausfall 10 Prozent oder weniger beträgt, Kurzarbeitergeld erhalten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit.
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