Geplatzte Abbuchung Ikea verklagt Paar in Düsseldorf wegen 16,40 Euro

Düsseldorf · Ein Ehepaar wehrt sich vor Gericht gegen Forderungen des Möbelhauses, das unter anderem Inkassogebühren und Anwaltskosten einfordert. Aus 16,40 Euro wurde so ein Betrag von fast 400 Euro.

Wie kostspielig ein kleines Versehen werden kann, erfuhr ein junges Ehepaar am Freitag beim Düsseldorfer Amtsgericht. Ende Januar 2016 hatte Anna S. (27, Name geändert) in der Ikea-Filiale in Reisholz einen Restaurantbesuch für 16,40 Euro per EC-Karte bezahlt - obwohl das Gehalt der jungen Ökonomin erst am nächsten Tag auf ihr Konto kam, die Karte also nicht gedeckt war.

Jetzt wehrt sie sich mit Unterstützung ihres Mannes dagegen, dass das Möbelhaus wegen des offenen Kleinbetrages zusätzliche Inkassogebühren und nun auch Anwalts- und Gerichtskosten einfordert, was sich insgesamt auf fast 400 Euro addiert. Von der Firma verklagt, erfuhr das Paar von der Richterin am Freitag aber, dass Ikea das Recht auf seiner Seite habe, das Paar also wohl alles übernehmen muss. Ein Urteil ist für den 19. Mai angekündigt.

"Ich habe hier nicht zu beurteilen, ob das kundenfreundlich war", machte die Richterin im Prozess um die Möbelhaus-Klage direkt deutlich. Und dass aus einer Forderung von anfangs 16,40 Euro jetzt ein Firmen-Anspruch von rund 400 Euro entstanden ist, "mag extrem erscheinen", so die Richterin. "Aber hier hat das Möbelhaus das Recht."

So räumte Mirko S. (Name geändert) ein: "Meine Frau war damals schwanger, sie hat da einen Fehler gemacht, das ist uns dann durch die Lappen gegangen." Dass das Möbelhaus aber keine Mahnung geschickt, sondern direkt ein Inkasso-Unternehmen mit der Beitreibung des Betrages betraut hatte, findet der Ehemann überzogen. Eine einfache Mahnung per Post hätte gereicht, findet er.

Nach einem Telefonat mit einer Ikea-Mitarbeiterin habe der Jung-Jurist auch auf eine gütliche Einigung gehofft. Bis dann aber kurz vor Weihnachten die Absage kam - und wenig später die Klage.

Die Richterin erklärte dazu: "Bei Kleinstbeträgen sieht das schlimm aus, aber wie soll das Unternehmen das sonst lösen?" Formell habe die Firma als Klägerin das Recht auf ihrer Seite: "Hier ist nicht eine Einzelfallprüfung, sondern eine generelle Betrachtungsweise anzusetzen." Ein Unternehmen dieser Größenordnung könne unmöglich differenzieren, ab welchem offenen Betrag formelle Inkasso-Maßnahmen eingeleitet würden - ob man also erst aber 100 Euro tätig werde oder bei jedem Betrag, unabhängig von der Höhe.

Und: Für Kunden sei es ja auch eine Erleichterung, per EC-Karte zu bezahlen. "Die Kehrseite sieht dann eben so aus, dass es kostet, wenn es schiefgeht." Zumal Kunden mit ihrer Unterschrift des Lastschriftbelegs eine so genannte "Selbstmahnung" erfüllen, also bei einer Rücklastschrift für das Unternehmen nicht nochmal extra gemahnt werden müssen. Daran sei nicht zu rütteln, so die Richterin weiter, auch wenn die Familie S. die offenen 16,40 Euro inzwischen bezahlt hat und auch die Kosten für eine Schufa-Auskunft und für die Rücklastschrift.

Zur Einschaltung eines Inkasso-Unternehmens war das Möbelhaus laut Richterin aber von vornherein berechtigt. Und da sich die junge Familie bis jetzt geweigert hat, jene Inkasso-Kosten zu tragen, müssen die Kunden nun wohl auch die Anwaltsgebühren für das Möbelhaus und die Kosten für den gestrigen Zivilprozess übernehmen. Vor dem Urteil am 19. Mai kann die Kunden-Familie ihre Position dazu aber nochmal schriftlich beim Amtsgericht ergänzen. Ob das aber an der Rechtslage oder der Einschätzung der Richterin etwas ändert, gilt als zweifelhaft.

(RP)
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