Düsseldorf Klinik haftet nicht für missglückte Schönheits-OP

Düsseldorf · Sie wollte jünger aussehen, stattdessen blieben Narben am Hals. Die Klage der Patientin wies das Landgericht gestern ab,

Jede Operation, auch wenn sie nicht medizinischen Zwecken, sondern der Schönheit dienen soll, ist mit Risiken verbunden. Darauf hat das Landgericht gestern eine Patientin aus Düsseldorf hingewiesen und ihre Klage gegen eine Klinik für plastische Chirurgie abgewiesen.

Dort hatte sich die Klägerin Ende 2013 einem Eingriff unterzogen, wollte Alterserscheinungen im Gesichts- und Halsbereich durch eine spezielle Laserbehandlung kunstgerecht beseitigen lassen. Später klagte sie über "narbige Streifen" an Kinn und Hals, verlangte 10.000 Euro Schmerzensgeld und rund 3000 Euro Schadenersatz.

Das Lasergerät sei beim damaligen Eingriff viel zu hoch dosiert eingestellt gewesen, so dass die Patientin angeblich verbrannt worden sei. Auch sei der Eingriff nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden und speziell über mögliche Gesundheitsschäden als Folgen der OP sei die Patientin nicht ausreichend aufgeklärt worden.

Auf diese Argumentation stützte die Frau jetzt ihre Klage. Doch keinen der drei Punkte hat das Landgericht anerkannt. So habe die Frau schon Wochen vor dem Eingriff nach ausdrücklicher Belehrung zwei Aufklärungsbögen unterzeichnet, in denen auch auf mögliche Komplikationsrisiken hingewiesen worden war. Die Klinik hatte zudem angeführt, dass die Patientin bei einer Nachuntersuchung mit dem Operationsergebnis "sehr zufrieden" gewesen sein. Ein Formfehler bei der Risiko-Aufklärung war aus Sicht des Gerichts damit vom Tisch. Zudem befand dann ein Gutachter, dass die Laserbehandlung der klagenden Patientin "im Wesentlichen nach den Regeln der Kunst erfolgt" sei. Das Lasergerät sei zwar "etwas zu hoch" eingestellt gewesen, aber das sei nicht der Grund für narbige Hauterscheinungen bei der Frau. Deren "feine Narben" seien nicht als "bedeutsame pathologische Hauptveränderungen" zu werten, so der Gutachter weiter, sondern "ärztlich unbeherrschbare" Folge eines Komplikationsrisikos. Das Gericht folgerte daraus: "Die mögliche Verwirklichung dieser Risiken ist von der Klägerin bewusst in Kauf genommen worden, so dass sie nicht berechtigt ist", die OP-Folgen jetzt der Klinik anzulasten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

(wuk)
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