Düsseldorf Durcheinander bei Immendorff-Prozess

Düsseldorf · Eine Galeristen-Gattin klagte auf Herausgabe von 408 Blättern des Künstlers. Und scheiterte.

Jörg Immendorff -Lebensstationen
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Foto: RP, W. Gabriel

Kuddelmuddel ist eine vorsichtige Umschreibung dessen, was die Gerichte seit dem Tod von Jörg Immendorf vor acht Jahren aufzuklären haben. Das Erbe des Malers und Bildhauers, der im Mai 2007 den Folgen der Nervenkrankheit ALS erlag, gilt in weiten Teilen als ungeklärt, teils als unklärbar.

Dazu passt ein Urteil, zu dem sich eine Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf gestern entschlossen hat. Dabei ging es um einen Streit von zwei ehemals als Geschäftspartner verbundenen Galeristen um 408 Grafiken aus der Hand des Meisters und darum, wem diese Blätter gehören. Den Wert dieses schmalen Segments im Immendorffschen Gesamtwerk schätzte das Gericht auf rund 300.000 Euro. Doch diese Summe war die einzige Gewissheit, auf die das Gericht sich nach einem Jahr Prozessdauer stützen konnte.

Akribie in der Buchhaltung, Gewissenhaftigkeit bei der Auflistung seines Werkes und verlässliche Notizen darüber, wer welches Werk wann geschenkt bekam oder gekauft hat - damit hätte der Maler, Grafiker, Bildhauer und Bonvivant Jörg Immendorff den Hütern seines Nachlasses erheblichen Ärger ersparen können. Erst recht seiner Frau Oda Jaune, die seit Jahren auch mit mancherlei Gerichtshilfe das Erbe ihres Gatten zu sichten, zu ordnen und zu wahren versucht. Konkret kam 2014 dann aber die Klage einer Galeristen-Gattin aus Düsseldorf dazu.

Die Frau machte Ansprüche geltend auf 408 Immendorff-Grafiken, die ein anderer Galerist (und früherer Kompagnon ihres Mannes) aufbewahrt. Die Klägerin gab an, nach der Trennung der beiden einst gemeinsam erfolgreichen Galeristen, habe ihr Mann seine Ansprüche an diesen 408 Grafiken an sie verkauft. Dabei lagern sämtliche dieser Blätter noch immer bei seinem früheren Geschäftspartner.

Diese Blätter dort jetzt herauszuklagen, war ihr Ziel. Mit dem sie gestern beim Landgericht aber gründlich gescheitert ist. Die klagende Galeristen-Gattin hätte auch gerne gewusst, welche Beträge durch Verleih und Verkauf jener Blätter inzwischen erzielt wurden. Unterm Strich geht sie in allen Punkten aber leer aus. Als Zauberformel (nicht nur dieses Prozesses um einen Teil des Immendorff-Erbes) erwies sich nämlich der juristische Begriff der "fehlenden Bestimmtheit". Soll heißen: Einfordern kann man nur das, was man auch bezeichnen kann.

Gelungen ist das der Galeristen-Gattin aber nicht. Sie hatte Listen dazu vorgelegt, welche konkreten 408 Grafiken jetzt gefälligst an sie herauszugeben seien. Doch die Bezeichnungen der Blätter waren den Richtern nicht exakt genug. "Das Problem ist, dass es sich dabei um Grafiken handelt - und gerade bei solchen Werken bestimmt ja der Künstler, wie viele er davon herstellt", merkte die Zivilkammer an. Die Klägerin konnte laut Urteil aber nicht mal ansatzweise benennen, welche der Grafiken jetzt angeblich ihr gehören sollen. Mal berief sie sich auf eine Anlage 30, dann wieder auf eine Anlage 47, doch welche dieser Anlagen Teil des angeblichen Kaufvertrages gewesen ist, blieb zumindest den Richtern unklar. "Das geht alles ein bisschen durcheinander", stellte die Vorsitzende Richterin Katrin Jungclaus fest - und lieferte damit fast schon eine Inhaltsbeschreibung von nahezu allen Erb-Streit-Prozessen rund um das Schaffen von Jörg Immendorff.

Wer nicht bezeichnen kann, welche konkreten Gegenstände er mit Gerichtshilfe einfordert, der kann auch nicht Auskunft darüber verlangen, was inzwischen mit diesen Werken verdient wurde. Der verklagte Galerist, an dessen Immendorff-Schatz nun auch Künstlerwitwe Oda Jaune Interesse zeigt, hatte sich gegen die Klage mit knappem Statement verwahrt. Er sei ja nicht Eigentümer, allenfalls Sachwalter dieser Grafiken, die er einst leihweise von Immendorff erhalten habe, um sie für die Erstellung eines Werkverzeichnisses aufzubewahren. Davon, dass die Blätter jemals seinem früheren Geschäftspartner oder danach dessen Frau gehört hätten, könne keine Rede sein. Dem hatte weder die Klägerin etwas Konkretes entgegenzusetzen noch das Gericht. Also bleibt alles so, wie es vorher war. Zumindest bis zum nächsten Erb-Streit-Prozess um den Nachlass des Meisters.

(RP)
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