Entscheid des BGH Raucher Friedhelm Adolfs darf in Wohnung bleiben

Düsseldorf · Die fristlose Wohnungskündigung des Düsseldorfers Friedhelm Adolfs ist unwirksam. Das entschied soeben der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe und kassierte damit ein Urteil des Düsseldorfer Landgerichts ein.

Friedhelm Adolfs: BGH verhandelt Wohnungskündigung
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BGH verhandelt Wohnungskündigung von Friedhelm Adolfs

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Foto: dpa, ude sab

Der Raucher darf vorläufig in seiner Wohnung bleiben.

Friedhelm Adolfs zündet sich eine Zigarette an
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Als Begründung gab die Vorsitzende BGH-Richterin Formfehler und Mängel in der Urteilsbegründung der Düsseldorfer Justiz an. Der Fall wandert damit zurück an eine andere Zivilkammer des Düsseldorfer Landgerichts. Raucher Friedhelm, der bei der Urteilsverkündung anwesend war, reagierte erleichtert und glücklich über die Entscheidung.

Die Vermieterin hatte dem Raucher 2013 die Wohnung gekündigt und als Grund eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn durch Zigarettenqualm im Hausflur genannt.

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Sein Anwalt Martin Lauppe-Assman sagte unserer Redaktion: "Das ist ein bahnbrechender Erfolg. Wir sind glücklich. Ich strebe nun einen Vergleich mit der Gegenseite an. Wir sind nicht darauf aus, den Vermieter zu verärgern." In der kommenden Woche will Lauppe-Assmann Kontakt zu der Vermieterin aufnehmen.

Das Düsseldorfer Landgericht hatte das Verhalten des Rauchers im Juni vergangenen Jahres als "schwerwiegenden Pflichtverstoß" gewertet: Er habe seine Wohnung nicht ausreichend gelüftet und die vollen Aschenbecher nicht geleert, hieß es damals in der Urteilsbegründung. Damit habe er die Geruchsbelästigung im Flur sogar gefördert, anstatt sie durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Das Landgericht stützte sich dabei auf die Aussage eines Zeugen.

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Foto: dpa, ve fpt

Die fristlose Wohnungskündigung des Düsseldorfer Rauchers Friedhelm Adolfs steht seit Mittwoch auf dem Prüfstand des Bundesgerichtshofs (BGH). Es geht um die Frage, ob der 76-Jährige in seiner Wohnung bleiben darf, in der er seit über 40 Jahren wohnt. Die Vermieterin hatte dem Raucher 2013 die Wohnung gekündigt und als Grund eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn durch Zigarettenqualm im Hausflur genannt. Die Vorinstanzen hatten die Kündigung gebilligt.

Schon vor der Verhandlung hatte die Vorsitzende BGH-Richterin das Urteil des Düsseldorfer Landgerichts infrage gestellt. Sie sagte "gewisse praktische Schwierigkeiten" bei der Vorstellung, dass von einer Wohnung in den Hausflur dringender Zigarettenrauch so stinken könne, dass dadurch der Hausfriede nachhaltig gestört werde.

Am Mittwoch entschied dann der Bundesgerichtshofs, dass "eine Geruchsbelästigung der Mitmieter durch Zigarettenrauch, die ein Mieter durch einfache und zumutbare Maßnahmen (etwa die Lüftung über die Fenster) verhindern könnte, im Einzelfall zwar eine Störung des Hausfriedens und eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Mieters darstellen kann, insbesondere, wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht". Weiter heißt es jedoch: "Im Streitfall war dem Bundesgerichtshof allerdings eine Beurteilung [...] nicht möglich, weil die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung auf einer lückenhaften und unter Verletzung prozessualer Vorschriften erfolgten Tatsachenfeststellung beruhte."

(csh)
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