Düsseldorf Schulleiter wegen Steuerhinterziehung vor Gericht

Düsseldorf · Zur Strafe für drei Fälle der Steuerhinterziehung sollte der Gründer und Leiter einer Privatschule jetzt fast 100.000 Euro zahlen. Über drei Jahre hinweg soll er geschummelt haben bei den Betriebsausgaben: Er soll darunter auch private Aufwendungen in Höhe von insgesamt 65.000 Euro versteckt haben. Ob das Strafverfahren gegen ihn beim Amtsgericht trotzdem eingestellt werden könnte gegen eine Buße von rund 60.000 Euro, soll die Finanzbehörde jetzt prüfen, befand der Richter gestern.

Auch der erfahrene Pädagoge und Schulleiter konnte sich vor Gericht nicht damit herausreden, er habe seine Steuerunterlagen für die Jahre 2009 bis 2011 ja einem speziellen Steuerbüro übergeben - und habe sich als Laie auf die dort ermittelten Ergebnisse blind verlassen. Denn grundsätzlich gilt: Jeder Steuerpflichtige, der durch Unterschrift bestätigt, alle Angaben seien wahrheitsgemäß und vollständig, ist damit für alle Angaben auch verantwortlich. Allenfalls bei extrem groben Schnitzern können auch Steuerberater haftbar gemacht werden. Genau darauf berief sich gestern der Schulleiter. Etliche seiner Belege, die angeblich handschriftlich mit dem Zusatz "privat" versehen waren, seien vom Steuerbüro trotzdem als Betriebsausgaben abgerechnet worden. Das jedoch hätte dem Angeklagten selbst bei einer flüchtigen Prüfung und sogar als Laie auffallen können und müssen, konterte die Finanzbehörde. Sie hatte deshalb einen Strafbefehl über 97.500 Euro gegen ihn erwirkt, entsprechend 390 Tagessätzen. Formell lässt das Strafgesetzbuch in dieser Form des schriftlichen Strafbefehls zwar nur höchstens 360 Tagessätze (entsprechend einem Jahresgehalt) zu, doch bei Steuerstraftaten ist sogar die Verhängung von bis zu 480 Tagessätzen möglich. Der Verteidiger des Schulleiters wies hier aber darauf hin, dass der zuständige Mitarbeiter im Steuerbüro wegen der fehlerhaften Abrechnung als Betriebsausgaben angeblich entlassen worden sei. Und da der Angeklagte bisher als unbescholten gilt, also noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten war, könne das Verfahren gegen ihn wegen geringer Schuld jetzt doch auch eingestellt werden. Ob dafür eine Geldauflage von bis zu 60.000 Euro allerdings angemessen wäre, soll aus Sicht des Richters jetzt die Finanzbehörde prüfen. Stimmt sie zu, ist das Strafverfahren gegen den Schulleiter damit vom Tisch.

(wuk)
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