Düsseldorf "Stadt-Planung muss verlässlich bleiben"

Düsseldorf · Anwalt Georg Rotthege schreibt als Gastautor über die juristische Sicht auf die städtischen Planungen für den Kö-Bogen II.

 Georg Rotthege plädiert für eine Beibehaltung der Pläne für den Kö-Bogen II. Auch wenn es Widerstände gibt.

Georg Rotthege plädiert für eine Beibehaltung der Pläne für den Kö-Bogen II. Auch wenn es Widerstände gibt.

Foto: privat

Nachdem Daniel Libeskind den Düsseldorfern mit seinem Kö-Bogen eine architektonische Landmark geschenkt hat, fordern die Architekten des Kö-Bogens II, ihren strengen Anforderungen an städtebauliche Prinzipien auch in diesem Bereich zu entsprechen. Sie wollen den Gustav-Gründgens-Platz ebenso einfassen wie den neuen Jan-Wellem-Platz, und damit der Fortführung der Schadowstraße eine städtebauliche Qualität geben. Einige Baufelder beziehen sich auf heute bereits bebaute Bereiche, während ein weiteres als städtebaulich "sinnvoll" festgesetzt wurde, damit es der gewählten städtebaulichen Figur gerecht wird.

Dieses Baufeld steht derzeit in der öffentlichen Diskussion, die dadurch befeuert wird, dass der Abriss des Tausendfüßlers eine Freilegung von Straßenflächen mit sich gebracht hat. Die verständliche Freude hierüber ist groß, die wieder gewonnene räumliche Freiheit wird wahrgenommen und genossen. Neue Sichtachsen tun sich auf und ermöglichen den freien Blick auf vorhandene Denkmäler wie das Dreischeibenhaus. Es verwundert daher nicht, wenn der Wunsch laut wird, diesen freien Blick nicht erneut baulich einzuengen.

Die vielfältigen Diskussionsbeiträge aus Politik und Bürgerschaft sind daher nachvollziehbar und machen deutlich, dass Bürger und Vereine bei der Gestaltung eines so wichtigen innerstädtischen Areals ein Wörtchen mitsprechen wollen. Dies ist nur zu begrüßen, zeigt es doch das Engagement vieler für unsere Stadt.

Wie immer, wenn sich mehrere Möglichkeiten auftun, muss auch nach den rechtlichen Rahmenbedingungen gefragt werden. Für mich als Jurist ist die Sache klar: Die Planungshoheit liegt bei der Stadt und ihren Gremien. Über die Art und Weise der Bebauung und die Nutzung der von einer Bebauung freizuhaltenden Flächen entscheidet der Rat mittels Bebauungsplan. Dort legt die Stadt als Satzung fest, welche Nutzung auf einer Fläche zulässig ist. Den Gemeinden obliegt also die Planungshoheit. Im Rahmen des Baugesetzbuches können sie zur Steuerung ihrer städtebaulichen Entwicklung rechtsverbindliche Bebauungspläne erlassen.

Die Planungshoheit findet jedoch ihre Grenzen: Allein städtebauliche Ziele, wie sie im BauGB definiert sind, können und dürfen mit einem Bebauungsplan verfolgt werden. Hierzu gehört unter anderem die "städtebauliche Gestalt". Im Rahmen der Planung müssen die öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander gerecht abgewogen werden. Eine nicht korrekte Befolgung dieser Vorgabe kann zur teilweisen oder völligen Ungültigkeit eines Bebauungsplanes führen.

Für die kommunale Planung muss ein hoher Grad an Verlässlichkeit bestehen, damit sich alle darauf einstellen können, dass das, was geplant ist, auch realisiert werden kann. Dieser Aspekt ist für eine gesunde städtebauliche Entwicklung von besonderem Gewicht. Eine Planung, die keinen Verlass bietet, wird am Markt nicht ernst genommen. Sie wird keine Investoren anlocken, die bereit sind, Geld in die Hand zu nehmen, um auf der Grundlage nur vorläufiger städtebaulicher Ideen ihre eigenen Pläne voranzutreiben. Erst wenn eine städtebauliche Entwicklung abgeschlossen ist, ist deren Umsetzung für Investoren attraktiv.

Fatal wäre es, wenn der Eindruck entstünde, dass die Planung einer Stadt stets nur vorläufigen Charakter hätte. Es fragt sich, warum die heutigen Bedenken und Anregungen nicht in einem früheren Stadium geäußert worden sind und erst jetzt vorgebracht werden, nachdem die städtische Planung durch den Bebauungsplan verbindlich geworden ist. Der zugehörige Ratsbeschluss datiert immerhin auf den 15. Dezember 2011, ist also knapp zwei Jahre alt. Wozu wurde ein Wettbewerb unter den besten Architekten ausgeschrieben und durchgeführt, wenn subjektive Empfindungen heute höher eingestuft werden als die prämierte architektonische Komposition?

Mich verwundert auch, wie leichtfertig diese Planungen und das damit verbundene Urheberrecht der Architekten zur Disposition gestellt werden, zumal diese bereits öffentlich dagegen demonstrieren. Die Landeshauptstadt täte gut daran, die bisherige Planung nicht ohne wirklich triftigen Grund infrage zu stellen. Den Beschlüssen liegen sorgfältige Planungen, ein städtebaulicher Wettbewerb und eine Meinungsbildung in den zuständigen Gremien zugrunde. Warum dies alles plötzlich nicht mehr gelten soll, ist für mich nicht ersichtlich.

Als Jurist steht für mich fest: Eine städtebauliche Planung muss nachhaltig und damit verlässlich bleiben. Und als Bürger möchte ich hinzufügen: Beim Abriss des Tausendfüßlers hat die Stadt gut daran getan, auch gegen erheblichen Widerstand an ihren Plänen festzuhalten. Dies wird beim Kö-Bogen II vermutlich nicht anders sein. Dieser sollte deshalb so gebaut werden, wie der Sieger des Architektenwettbewerbs ihn geplant hat.

(RP)
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