Uerige in Düsseldorf Rauchverbot im Innenhof bleibt

Düsseldorf · Die Hausbrauerei hatte gegen die Vorschrift geklagt – der Innenhof sei kein umschlossener Raum, weil er nach durch Hubdach zu öffnen ist. Das sah das Verwaltungsgericht anders. Das knappe Urteil hätte auf einen Bierdeckel gepasst.

Das bringt die Nichtraucherschutz-Novelle
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Foto: NGZ

Die Hausbrauerei hatte gegen die Vorschrift geklagt — der Innenhof sei kein umschlossener Raum, weil er nach durch Hubdach zu öffnen ist. Das sah das Verwaltungsgericht anders. Das knappe Urteil hätte auf einen Bierdeckel gepasst.

Mit bedenklicher Miene hatte Uerige-Chef Michael Schnitzler noch kurz vor Prozessbeginn mit seinem Anwalt Clemens Antweiler Dokumente und Bauskizzen durchgeblättert. Da ahnte der Chef der Hausbrauerei aus der Altstadt wohl schon, dass seine Klage gegen die Stadt auf Zulassung des Rauchens im so genannten Brauhof geringe Chancen auf Erfolg hat.

Knapp anderthalb Stunden später wurde das bestätigt. Obwohl ein Glasdach über dem Hof weit geöffnet werden, also der Tabakqualm dadurch abziehen kann, wies die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts die Uerige-Klage gegen die Stadt in vollem Umfang ab. Kernsatz im Urteil: Der "Brauhof" ist längst kein nach oben offener Hof mehr, sondern gilt juristisch in der jetzigen Variante als "vollständig umschlossener Raum" — und fällt demnach ebenfalls unter das Nichtraucherschutzgesetz: Also — keine Raucherlaubnis im Innenhof des Uerigen.

Der Vorsitzende Richter Winfried Schwerdtfeger nannte die aktuell gültige Nichtraucherschutzvorschrift mit fast schon entschuldigendem Lächeln eine "knallharte Fassung". Da gebe es für Gaststättenbetreiber kaum Ausnahmen von dieser "strikten Variante". Demnach sei in Gebäuden sowie in vollständig umschlossenen Räumen das Rauchen untersagt.

Doch Uerige-Anwalt Antweiler wollte den "Brauhof" (70,5 Quadratmeter groß mit einem seit den 1960-er Jahren elektrisch zu öffnenden Glasdach von 28 Quadratmetern, also rund 40 Prozent der Dachfläche) partout nicht als "vollständig umschlossenen Raum" gelten lassen. Das gelte ja immerhin auch nicht bei Fußballstadien wie den Arenen auf Schalke oder in Düsseldorf. Bei diesen Sportstätten sei das Rauchen bei geöffnetem Dach immerhin zulässig — obwohl dort die frei beweglichen Dachflächen mit 17 Prozent (auf Schalke) und 20 Prozent (Düsseldorf) im Vergleich zur Grundfläche sogar noch deutlich kleiner seien als im Uerige.

Beeindruckt hat die Richter das aber nicht. Sie stellten fest: "Sportstätten sind Sportstätten und keine Gaststätten." Vergebens drängte der Uerige-Anwalt noch darauf, die Frage nach einer solchen "Ungleichbehandlung" zwischen Sportarenen und Gaststätten doch mal dem NRW-Verfassungsgerichtshof vorzulegen. Aber nicht mal eine Berufung gegen das ablehnende Urteil hat das Verwaltungsgericht gestern zugelassen — mangels grundsätzlicher Rechtsbedeutung, so die Richter. Immerhin sei der Uerige-Fall "eine ziemlich einmalige Situation, eine Besonderheit, die gerade diese Traditionsgaststätte auszeichnet" — und damit kaum auf andere Lokale übertragbar.

Das Urteil der 3. Kammer hätte in seiner Kürze auf einen Bierdeckel gepasst: "Der Brauhof ist trotz des Hubdachs als vollständig umschlossener Raum zu verstehen." Ob das Dach nun vollständig geöffnet wird oder nur teilweise, machte für die Richter dabei keinerlei Unterschied. Für solche Räume sei das Nichtraucherschutzgesetz ja eigens geschaffen worden, es müsse also auch für den "Brauhof" gelten.

"Ausnahmen sehen wir nicht." Uerige-Chef Schnitzler und sein Anwalt Antweiler hatten nach ersten Hinweisen des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung bereits erklärt: Man wolle auf jeden Fall das schriftliche Urteil abwarten, dann über weitere Schritte nachdenken. Formell müsste Schnitzler aber erst mal beim Oberverwaltungsgericht in Münster die Zulassung einer Berufung gegen das gestrige Urteil beantragen — und dabei erläutern, wieso der Uerige-Fall von grundsätzlicher Rechtsbedeutung auch für andere Lokale sein könnte.

(RP)
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