Urteil in Düsseldorf Abschleppen verboten

Düsseldorf · Die Stadt Düsseldorf darf zwangsstillgelegte Autos nicht auf Kosten der Halter abschleppen - zumindest nicht, wenn das Fahrzeug niemanden stört. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht entschieden.

 Dieser abgemeldete Wagen in Oberbilk an der Straße Im Liefeld wurde mit dem Beseitigungsauftrag der Stadt versehen.

Dieser abgemeldete Wagen in Oberbilk an der Straße Im Liefeld wurde mit dem Beseitigungsauftrag der Stadt versehen.

Foto: HaNS-jÜRGEN bAUER

Schon 2014 hatte es ein ähnliches Urteil gegeben. Eine erneute Abfuhr beim Verwaltungsgericht hat sich die Stadt gestern für das Abschleppen eines stillgelegten Autos eingehandelt. Die Klage des Halters (38) gegen geforderte Abschleppkosten von fast 175 Euro war erfolgreich, die Praxis der Stadt wurde vom Gericht damit bereits zum zweiten Mal seit 2014 als "rechtswidrig" eingestuft.

In einer Parkbucht am Cronenberger Weg in Wersten war das zuvor von Amts wegen stillgelegte - weil nicht versicherte - Auto nämlich ordnungsgemäß abgestellt worden. Eine Gefahr oder eine Behinderung, die ein sofortiges Abschleppen nötig gemacht hätte, sah das Gericht hier nicht.

Der leuchtend orangefarbene Aufkleber, mit dem die Stadt die Halter solcher Fahrzeugleichen auffordert, ihre Autos "binnen fünf Tagen" aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen, reicht aus Sicht der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht als Grundlage fürs Abschleppen aus. Denn es sei "vom Zufall abhängig", ob der Halter diese Nachricht rechtzeitig zur Kenntnis nehme, heißt es in dem Urteil. Und das zeitnahe Abschleppen sei nur zulässig, wenn das Auto verkehrsbehindernd abgestellt sei oder eine Gefahr von ihm ausgehe.

Rund 1200 solcher Zettel hat das Ordnungsamt im vergangenen Jahr auf Autos aufgeklebt, die "zur Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr zugelassen" waren. Das entspreche im Durchschnitt auch den Zahlen früherer Jahre, sagte ein Rathaussprecher gestern auf Anfrage. Die meisten Halter kämen der Aufforderung offensichtlich nach, denn abgeschleppt würden durchschnittlich nur etwa 270 der so markierten Fahrzeuge. Oft seien deren Halter aber auch gar nicht mehr an den Adressen gemeldet, unter denen sie das betreffende Fahrzeug zugelassen hätten.

Der häufigste Grund für die orangefarbenen Zettel ist das Erlöschen der Haftpflichtversicherung. So war es auch beim VW-Golf des 38-jährigen Klägers gewesen. Doch der hatte den nicht mehr pflichtversicherten Wagen zumindest ordnungsgemäß in einer Parkbucht abgestellt, wo aus gerichtlicher Sicht weder Gefahr noch Behinderung von ihm ausging. Trotzdem hatte die Stadt das Auto elf Tage nach der Benachrichtigung per Aufkleber abschleppen lassen.

Die Verwaltung der Landeshauptstadt hätte die Zeit besser nutzen können, um den Halter und seine Adresse zu ermitteln und ihm eine ordnungsgemäße Verfügung zuschicken können, sagt dazu das Verwaltungsgericht. Stattdessen habe sie einfach gehandelt. Und man hätte es besser wissen können: Dieselbe Kammer hatte bereits im März 2014 eine städtische Abschleppmaßnahme nach Ankündigung per Aufkleber für unverhältnismäßig und daher unzulässig erklärt. "Gleichwohl hat die Stadt Düsseldorf an ihrer rechtswidrigen Verwaltungspraxis festgehalten", stellten die Verwaltungsrichter gestern in ihrer Urteilsverkündung fest.

Im Rathaus wollte man sich gestern nicht zu dem aktuellen Urteil äußern, das noch nicht in Schriftform vorliege und dessen ausführliche Begründung noch ausstehe. Es handele sich um ein offenes Verfahren, heißt es zudem - was darauf hindeuten könnte, dass die Stadt eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster zumindest prüft. Das will auch der Städte- und Gemeindebund NRW abwarten, bevor er die Entscheidung kommentiert. Dort geht man aber zumindest davon aus, dass auch "ungewöhnlich hoher Parkdruck" ein zügiges Abschleppen nicht mehr zugelassener Fahrzeuge rechtfertige. Ob die Entscheidung Konsequenzen auch für andere Kommunen habe, wird bezweifelt. Die Düsseldorfer Praxis werde nicht überall angewendet.

(RP)
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