Duisburg Auf die Kulanz der Händler angewiesen

Duisburg · In den Tagen nach Weihnachten strömen viele Menschen in die Innenstadt, um Geschenke, die nicht gefallen haben, zurückzugeben. Ein Umtausch der Ware ist dabei allerdings keine Pflicht der Händler.

 Nach Weihnachten beginnt die Zeit des Umtauschens.

Nach Weihnachten beginnt die Zeit des Umtauschens.

Foto: dpa

Jeder kennt die Situation: An Heiligabend liegen Geschenke unter dem Tannenbaum, die nicht den Geschmack des Beschenkten treffen. Für dieses Problem gibt es eine vermeintlich einfache Lösung: Die Ware wird umgetauscht. Vor allem jetzt sind viele Menschen in der Innenstadt unterwegs. Doch nicht jeder möchte ein Geschenk zurückgeben. "Der Umtausch in der Zeit nach Weihnachten ist leicht rückläufig", beschreibt Wilhelm Bommann, Geschäftsführer des Handelsverbandes Niederrhein, einen Trend. "Es sind mittlerweile auch starke Verkaufstage für den Handel." Viele Kunden würden Gutscheine einlösen oder Geldgeschenke ausgeben.

Grundsätzlich gebe es kein gesetzlich festgelegtes Rückgaberecht für den lokalen Handel. Die Rücknahme tadelloser Ware sei ein freiwilliger Service des Einzelhandels, der in sehr vielen Läden möglich ist, aber auch verweigert werden kann. "Ein Umtausch ist in der Regel Kulanzsache", erklärt Bommann. Ware, die nicht gefällt oder in der falschen Größe gekauft wurde, muss somit nicht zurückgenommen werden. Die Bedingungen für den Umtausch regelt jeder Händler individuell.

So können Kunden in manchen Geschäften binnen 14 Tagen umtauschen, in anderen länger oder kürzer. Der Verkäufer regelt ebenfalls, welche Gegenleistung der Kunde bei einem Umtausch bekommt. Es ist möglich, dass der Verbraucher das Geld zurückbekommt oder einen Gutschein erhält. Kunden sollten auch beachten, dass viele Händler einen Kaufbeleg sehen wollen, bevor der Umtausch stattfindet. Es muss nachgewiesen werden, dass das Produkt in dem Geschäft oder einer Filiale der Kette gekauft wurde. "Geht der Kaufbeleg verloren, kann auch mit Zeugen belegt werden, dass die Ware in einem Geschäft erworben wurde", sagt Bommann. "Die sichere Variante ist aber der Kassenbon."

Der Kunde kann im Verkaufsgespräch mit dem Händler absprechen, dass ein Umtausch zu bestimmten Bedingungen möglich ist, beispielsweise wenn das Produkt nicht gefällt. So sichert er sich bereits vor dem Kauf der Ware ab. "Wichtig ist, dass das Gespräch mit zuständigem Personal abläuft", erklärt Bommann. Darunter fallen Kassenpersonal, Verkäufer, Filialleiter oder Inhaber. Diese Absprachen gelten bereits mündlich und müssen nicht schriftlich festgehalten werden. Allerdings ist auch in diesem Fall die Kulanz des Händlers entscheidend.

Es gibt auch Waren, die auf gar keinen Fall umgetauscht werden können. Von der Rücknahme ausgeschlossen sind in der Regel Tickets für terminierte Veranstaltungen wie Konzerte oder Theateraufführungen, Unterwäsche, Kosmetika, Blumen, entsiegelte CDs oder DVDs sowie personalisierte Geschenke, zum Beispiel individuell bedruckte T-Shirts. Auch Sonderangebote, B-Ware und Reduziertes sind meist vom Umtausch ausgenommen. Das gilt auch für Geschenke, die bereits ausgepackt und gebraucht wurden.

Hat ein Geschenk allerdings offensichtliche Mängel, dann ist gesetzlich geregelt, dass die Ware bis zu zwei Jahre nach dem Kaufdatum reklamiert werden kann. Das Produkt wird dann vom Händler ersetzt oder repariert. Er kann dem Kunden aber auch anbieten, den Preis zu senken. Gibt es nach dieser ersten Reklamation weitere Gründe, sich beim Händler zu beschweren, dann darf jeder Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten und bekommt sein Geld zurück.

Im ersten halben Jahr nach Erwerb der Ware läuft die Reklamation problemlos ab. Danach kann der Verkäufer eine Forderung an den Kunden stellen. Dieser muss dann nachweisen, dass der Schaden an der Ware bereits beim Kauf vorhanden war und nicht erst durch ihn selbst verursacht wurde. Eine Reklamation ist auch ohne Kassenzettel möglich. Stattdessen genügt ein anderer Beweis, wie ein Kontoauszug oder eine Kreditkartenrechnung.

Für Geschenke, die im Internet bestellt wurden, gelten andere Regeln in Sachen Umtausch. Es ist festgelegt, dass Verbraucher ihre Ware in einem Zeitraum von zwei Wochen zurückgeben dürfen - und das sogar ohne Angabe von Gründen.

Laut Gesetz muss das Geschenk auch nicht mehr in der Originalverpackung stecken. Die Kosten für den Rückversand muss der Kunde tragen, jedoch werden sie durchaus häufig vom Online-Händler übernommen.

(jlu)
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