Rp-Thema Erben Und Vererben Das Erbe regeln, bevor es kracht

Duisburg · Die Experten hatten gestern alle Hände voll zu tun: Die Nachfrage war groß bei der Anrufaktion zur Serie "Erben und Vererben". Vertreter von Duisburger Vereinen erkundigten sich über die Sparkassen-Stiftungen.

 Thorsten Dobslaff (links) und Marcel Groß von der Sparkasse beantworteten Leserfragen am Telefon.

Thorsten Dobslaff (links) und Marcel Groß von der Sparkasse beantworteten Leserfragen am Telefon.

Foto: Christoph Reichwein (crei)

In einer Serie berichtete die RP gemeinsam mit der Sparkasse Duisburg zu verschiedenen Themen rund ums Erbe. Gestern standen Michael Weis, Leiter der Rechtsabteilung der Sparkasse, Thorsten Dobslaff, Stiftungs- und Vermögensnachfolgeplaner und Testamentsvollstrecker der Sparkasse, Marcel Groß, Stiftungsmanager der Sparkassen-Finanzgruppe und Fritz Stockhofe, niedergelassener Rechtsanwalt, Rede und Antwort - gut zwei Stunden lang nahmen sie Anrufe von Lesern entgegen, die ihre persönlichen Fragen stellten.

 Michael Weis (links), Leiter der Rechtsabteilung der Sparkasse, und Rechtsanwalt Fritz Stockhofe telefonierten in der RP-Redaktion.

Michael Weis (links), Leiter der Rechtsabteilung der Sparkasse, und Rechtsanwalt Fritz Stockhofe telefonierten in der RP-Redaktion.

Foto: Christoph Reichwein

Ein Anrufer hat sechs Häuser, die er an Kinder von Verwandten vererben möchte, die aber das Vermögen verschwenden könnten und fragte, was zu beachten sei. "Da keine Pflichtteilsberechtigten vorhanden sind, können Sie die Verteilung vollkommen frei entscheiden. Sie können Verfügungen für eine bestimmte Zeit beschränken oder einen Testamentsvollstrecker für einige Jahre einsetzen, dann ist es aber wichtig, zu wissen, ob die Erben auch die entstehenden Kosten decken können", so Weis. Doch die Häuser sind vermietet, tragen sich also "selbst". Dann bestünde für die Kinder kein Problem, das Erbe anzunehmen. Anders sei es, wenn das Kind eine hochwertige Immobilie erbt, die Kosten dafür allerdings nicht tragen kann und für Jahre an der Veräußerung gehindert ist.

In einem weiteren Fall wohnen der Vater und die Geschwister einer Leserin in Belgien. "Er möchte uns alle gleich beerben. Gibt es wegen der Staatsangehörigkeit Unterschiede, die zu beachten sind?" Rechtsanwalt Stockhofe rät dringend, einen belgischen Fachmann zu befragen. "In diesem Fall gilt das Prinzip des letzten Wohnsitzes des Erblassers", so Stockhofe.

Auch von Duisburger Vereinen gingen gestern Anrufe ein, Stichwort Stiftungen. So fragte ein Vereinsleiter, welche Möglichkeiten zur Unterstützung es für seinen Sportverein gebe. "Wir unterstützen Vereine, denen die finanziellen Mittel für Neuanschaffungen fehlen", sagte Groß. Dabei gehe es der Sparkasse nicht um Sponsoring oder langfristige Subventionen: "Wir können keine Unterstützung anbieten, um eine zusätzliche Arbeitskraft anzustellen oder dergleichen", so Groß. Mit den Mitteln aus den Stiftungen werden Projekte gefördert oder nachhaltige Anschaffungen - wie Tore für ein Fußballfeld oder Sanitäranlagen in den Vereinsräumen. Sponsoren würden sich zurückhalten, Geld für derartige Reparaturen bereitzustellen. Jeder Verein kann einen Antrag für Förderung bei den Stiftungen der Sparkasse stellen. Es kann vorkommen, dass ein gutes und förderungswürdiges Projekt nicht berücksichtigt werden kann, da zu diesem Zeitpunkt keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen. Dann ist es legitim, im folgenden Jahr den Antrag erneut zu wiederholen, betont Groß. Stiftungen bestehen durch Menschen, die ihr Vermögen für einen guten Zweck zur Verfügung stellen. Auch mit einem kleineren Vermögen, wie im Falle einer Anruferin, könne man viel bewirken, sagt Thorsten Dobslaff. Doch wie kann man sichergehen, dass die gestiftete Summe auch wirklich zum erwarteten Zweck eingesetzt wird? "Bei den Stiftungen in der Stiftergemeinschaft der Sparkasse überwacht ein Kuratorium die Ausgaben", antwortete Dobslaff. Jede rechtlich selbstständige Stiftung muss außerdem in regelmäßigen Berichten gegenüber der Stiftungsaufsicht belegen, dass die Ausgaben dem angegebenen Stiftungszweck entsprechen.

Jeder möchte sein Erbe nach dem Tod gut verwaltet wissen. Nicht jeder vertraut da auf Anhieb Kindern und Enkelkindern. "Wie kann ich sicher sein, dass mein 21-jähriger Enkel das Geld nicht direkt ausgibt?", fragt ein Anrufer. "Jeder hat die Möglichkeit, im Testament einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen - jemanden, der den kompletten Nachlass abwickelt und das Erbe nach dem Tod für einen bestimmten Zeitraum verwaltet, wie im Testament bestimmt", sagte Dobslaff.

(zuew)
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