Duisburg Finger weg von Säge und Heckenschere

Duisburg · Die gesetzlich zugelassene Zeit, in der Hecken, lebende Zäune und Gebüsche sowie der Bewuchs an Hausfassaden zurückgeschnitten werden dürfen, neigt sich dem Ende entgegen. Ab 1. März und bis zum 30. September dürfen nach dem Bundesnaturschutzgesetz diese Gehölze nicht abgeschnitten oder "auf den Stock" gesetzt werden. Während dieser Zeit sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte erlaubt. Ziel der gesetzlichen Regelung ist, den heimischen Vögeln, die früh im Frühjahr mit dem Brutgeschäft beginnen, ungestörte Nistmöglichkeiten zu erhalten und Störungen zu vermeiden.

Wer einen Baum im eigenen Garten fällen möchte, ist nicht von den oben genannten Regelungen betroffen, erklärt die Stadt. Aufgrund des Wegfalls der Baumschutzsatzung ist hierzu keine Genehmigung mehr notwendig. Allerdings ist auch dann der Artenschutz zu beachten, das heißt: Wenn Vögel dort brüten oder Fledermäuse in Höhlungen ihr Quartier haben, müssen Kettensäge und Axt wieder weggepackt werden. Ferner dürfen Bäume im Geltungsbereich des Landschaftsplanes (d.h. im Wesentlichen außerhalb der im Zusammenhang geschlossenen Bebauung) nach wie vor nicht ohne eine entsprechende landschaftsrechtliche Befreiung beseitigt werden. Auch können besonders markante und für das Landschaftsbild und den Naturhaushalt wertvolle Bäume als Naturdenkmale ausgewiesen sein und unterliegen demnach ebenfalls einem hohen Schutz. Wer hierzu Fragen hat, kann sich an die Fachleute des Amtes für Umwelt und Grün wenden (umweltamt@stadt-duisburg.de oder 0203 283-5909).

Wenn das Grün prägend für eine denkmalgeschützte Siedlung oder ein Einzeldenkmal ist, muss zudem die Untere Denkmalbehörde kontaktiert werden (denkmalschutz@stadt-duisburg.de oder telefonisch unter 0203/283-2054)

(RP)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort