Duisburg Kindergeld für Kinder über 18

Duisburg · Auch in diesem Jahr werden viele Kinder ihre Schulausbildung beenden und eine Berufsausbildung oder ein Studium beginnen. Mit diesem neuen Lebensabschnitt können sich auch Änderungen beim Kindergeldanspruch ergeben. Grundsätzlich wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für Kinder über 18 Jahre besteht bis zum 25. Lebensjahr weiter Anspruch auf Kindergeld, wenn sie nach Schulende innerhalb der folgenden fünf Monate ein Studium, eine Ausbildung in einem Betrieb oder einer Schule oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr beziehungsweise einen sonstig anerkannten Freiwilligendienst beginnen.

"Sofern aktuell keine Unterlagen über den Schulbesuch oder das anstehende Studium vorgelegt werden können, ist zunächst eine Erklärung der Eltern darüber ausreichend, was ihr Kind beabsichtigt. In diesen Fällen wird das Kindergeld dann vorerst weitergezahlt", so Lutz-M. Cebulla, Leiter der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord. "Die fehlenden Nachweise müssen aber zeitnah nachgereicht werden", so Cebulla weiter.

Wenn in den fünf Monaten nach Schulende kein Ausbildungsplatz gefunden werden konnte, müssen die Bemühungen auch hierzu nachgewiesen werden. Das kann durch schriftliche Bewerbungen, Zwischennachrichten, Absagen von Ausbildungsbetrieben oder die Registrierung als Bewerber um eine Ausbildungsstelle bei der Agentur für Arbeit bzw. einem SGB II-Träger (Jobcenter) erfolgen.

Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird außerdem Kindergeld gezahlt, wenn das Kind arbeitsuchend gemeldet ist. In diesem Fall benötigt die Familienkasse eine entsprechende Mitteilung. Zu beachten ist, dass ein über 18 Jahre altes Kind, das eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium erfolgreich abgeschlossen hat und weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird, sich in einer Übergangszeit befindet, einen Freiwilligendienst leistet oder seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann nur berücksichtigt wird, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich.

Weitere Informationen, Merkblätter und Vordrucke zum Kindergeld stehen im Internet unter www.familienkasse.de zur Verfügung oder können telefonisch unter der kostenfreien Servicenummer 0800 4 5555 30 angefordert werden.

(RP)
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