Duisburg Regeln für Nebenjobs in den Ferien

Duisburg · Kinder und Jugendliche, die in den Sommerferien einen Job annehmen möchten, sollten einiges beachten.

 Aushilfe in einem Modegeschäft: Solche Jobs sind bei Mädchen sehr beliebt. Allerdings sind dabei einige Dinge zu beachten.

Aushilfe in einem Modegeschäft: Solche Jobs sind bei Mädchen sehr beliebt. Allerdings sind dabei einige Dinge zu beachten.

Foto: Reuter

Jetzt in den Sommerferien ist für viele Schüler die Zeit für Ferienjobs gekommen. Würstchen braten, Eis verkaufen, hundert Euro mehr verdienen - wer sein Taschengeld aufbessern will, bekommt nebenbei auch Einblicke ins Arbeitsleben. Für die spätere Berufswahl kann das nützlich sein. Aber es gibt Regeln, die eingehalten werden müssen. Hier die Tipps der DGB-Jugend Niederrhein: Ferienjobs gibt es in vielen Branchen, aber Schüler dürfen längst nicht alles machen. "Im Jugendarbeitsschutzgesetz ist geregelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen", sagt DGB-Jugendbildungsreferent Fabian Kuntke. Grundsätzlich sei Kinderarbeit bis einschließlich dem 14. Lebensjahr verboten. "Nur wenn die Eltern zustimmen, dürfen Kinder über 13 Jahre bis zu zwei, in der Landwirtschaft drei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten. Es müssen aber leichte Tätigkeiten sein - zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitung austragen oder Botengänge."

Wer zwischen 15 und 17 Jahre alt ist, gilt als Jugendlicher. "Und für die gibt es beim Jobben in den Ferien weniger Einschränkungen", so Kuntke. Regeln gebe es aber trotzdem: "Schulpflichtige dürfen nicht länger als vier Wochen im Jahr in den Ferien jobben. Denn Schulferien sind in erster Linie zur Erholung da. Wichtig ist: Schwere körperliche oder gefährliche Arbeit ist für Jugendliche tabu. Schwere Gegenstände tragen, mit Chemikalien hantieren oder Akkordarbeit - all das ist verboten."

Die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden je Woche dürfe nicht überschritten werden, erklärt Kuntke, auch nicht der Arbeitszeitraum zwischen 6 und 20 Uhr. "Ausnahmen gibt es für Schülerinnen und Schüler, die bereits 16 Jahre alt sind. Sie dürfen beispielsweise in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten, aber nicht an Wochenenden." Von der Wochenend-Regel ausgenommen seien z.B. Sportveranstaltungen.

Auch die Ruhepausen von unter-18-Jährigen seien im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. "Schüler, die viereinhalb bis sechs Stunden am Tag arbeiten, haben Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Bei mehr als sechs Stunden sind es 60 Minuten."

Auch bei Ferienjobs müsse der Lohn stimmen, sagt Kuntke: "Mit dem Mindestlohngesetz haben Ferienjobber, die älter als 18 Jahre sind, Anspruch auf 8,50 Euro je Stunde. Das gilt auch, wenn der Ferienjob als geringfügige Beschäftigung (bis zu 450 Euro/Monat) ausgeübt wird." Für unter-18-Jährige gelte das Mindestlohngesetz leider nicht. "Trotzdem sollten auch Jugendliche unter 18 Jahren nur Jobs annehmen, die fair bezahlt sind."

Zudem sollten die Jugendlichen auf einen Arbeitsvertrag bestehen, empfiehlt Kuntke: "Jeder Schüler sollte nur mit einem schriftlichen Vertrag in der Hand einen Ferienjob beginnen. Und der muss vorher abgeschlossen werden und ganz klar Aufgaben, Arbeitszeiten und den Lohn regeln."

Und wenn Arbeitgeber sich nicht an die Gesetze halten? Dann sollten Schüler zusammen mit ihren Eltern etwas dagegen tun. "Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetze darf man nicht hinnehmen. Bitte wendet euch unbedingt an die Aufsichtsbehörden", rät Kuntke. In der Regel sind das örtliche Gewerbeaufsichtsämter oder die Ämter für Arbeitsschutz.

Weiterführende Informationen unter: "http://jugend.dgb.de/-/iEs"

(RP)
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