Duisburg Umtausch ist keine Pflicht für Händler

Duisburg · Nach den Feiertagen pilgern viele Menschen in die Innenstadt, um unliebsame Geschenke umzutauschen. Dabei kommt es vor allem auf die Kulanz des Händlers an, ob und bis wann ein Umtausch möglich ist.

 Wie hier vor den Weihnachtsfeiertagen ist das Forum auch jetzt wieder voll: Viele tauschen dann Weihnachtsgeschenke um.

Wie hier vor den Weihnachtsfeiertagen ist das Forum auch jetzt wieder voll: Viele tauschen dann Weihnachtsgeschenke um.

Foto: Christoph Reichwein

Nicht jedes Geschenk, das zu Weihnachten unter den Tannenbaum gelegt wird, findet beim Beschenkten Anklang. Die Lösung ist einfach: Das Geschenk wird umgetauscht. Und davonmachten die Duisburger gestern in der Innenstadt regen Gebrauch.

Die Rücknahme tadelloser Ware sei ein freiwilliger Service des Einzelhandels, der auch verweigert werden könne, erklärt Wilhelm Bommann, Geschäftsführer des Handelsverbandes Niederrhein. "Ein Umtausch ist in der Regel Kulanzsache", so Bommann. Viele Händler würden aber mit einer Rückgabefrist werben. Deren Länge ist dabei von Geschäft zu Geschäft verschieden. Manchmal haben die Käufer zwei Wochen Zeit zum Umtausch, es kommt aber auch vor, dass einzelne Läden Fristen von 30 Tagen oder gar drei Monaten gewähren.

"Ohne Kaufnachweis, sprich einem Kassenbon oder einer Quittung kann der Händler den Umtausch erst recht verweigern", so Bommann. Zudem müsse sich der Kunde an die Vorgaben des Geschäfts halten. "In den meisten Läden ist der Umtausch unmöglich, wenn die Ware nicht mehr originalverpackt ist", sagt der Geschäftsführer. Bei einem Umtausch hat der Kunde auch keinen Anspruch darauf, sein Geld bar zurückzubekommen. Häufig muss er sich mit einem Gutschein zufriedengeben oder er bekommt das Produkt in anderer Ausführung, zum Beispiel in einer anderen Farbe.

Der Experte rät dazu, sich schon vor dem Kauf einer Ware mit dem Verkäufer einig zu werden, ob ein Umtausch möglich ist. Auch dann müsse sich der Käufer an die Bedingungen des Händlers halten. "Ist der Kunde nicht einverstanden, dass er bei einem Umtausch nur einen Gutschein erhalten würde, so darf er die Ware nicht kaufen", sagt Bommann.

Von der Rückgabe ausgeschlossen sind in der Regel immer Tickets für terminierte Veranstaltungen, wie Konzerte oder Theateraufführungen. Auch Sonderangebote, B-Ware und Reduziertes sind meist vom Umtausch ausgenommen. Das gilt auch für Ware, die der Beschenkte bereits ausgepackt und benutzt hat.

Wurde das Geschenk jedoch kaputt gekauft, ist gesetzlich geregelt, dass die Ware bis zu zwei Jahre nach dem Kauf reklamiert werden kann. Der Händler hat dann die Möglichkeit, das Produkt zu ersetzen, zu reparieren oder am Preis zu schrauben. Tritt keine Besserung ein, darf der Kunde vom Vertrag zurücktreten und bekommt sein Geld zurück. In den ersten sechs Monaten ist eine Reklamation für den Verbraucher problemlos. Danach kann der Händler die sogenannte Beweislastumkehr geltend machen. Dann muss der Kunde beweisen, dass der Schaden bereits beim Kauf des Produkts bestand.

Personen, die ein Geschenk im Internet gekauft haben, haben bessere Karten: Bis 14 Tage nach Erhalt der Ware kann der Online-Kauf ohne Angabe von Gründen widerrufen und die Ware zurückgeben werden. Laut Gesetz muss das Geschenk auch nicht mehr in der Originalverpackung stecken.

Immer mehr Kunden greifen zu Gutscheinen als Geschenk. So kann sich der Beschenkte selber etwas aussuchen, das ihm dann auch mit Sicherheit gefällt. Ein Umtausch ist dann nicht nötig. Ein Gutschein gilt aber nicht ewig. Händler dürfen ein Ablaufdatum festlegen, nach dem sie ihn nicht mehr annehmen müssen. "Grundsätzlich ist ein Gutschein drei Jahre gültig", sagt Bommann. Die Lebensdauer könne im Einzelfall allerdings auch kürzer ausfallen, zum Beispiel zwei Jahre oder auch nur ein Jahr. Häufig ist das bei Dienstleistungen der Fall, etwa einer Massage oder Kosmetikbehandlung. "Dann ist auf dem Gutschein ein entsprechendes Datum zu finden", so Bommann.

Das individuelle Geschenk zu Bargeld machen, das kann ein Kunde allerdings nicht - das gilt auch für Restbeträge, die sich beim Einkauf ergeben können.

(jlu)
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