Serie Erben Und Vererben Was die Patientenverfügung aussagt

Duisburg · Eine Erklärung über den Patientenwillen wahrt im Notfall das Selbstbestimmungsrecht. Wie ein solches Dokument aussehen sollte, erklärt die Expertin.

 Patientenverfügung: Die Expertin rät, die Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen zu überdenken und erneut zu unterschreiben.

Patientenverfügung: Die Expertin rät, die Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen zu überdenken und erneut zu unterschreiben.

Foto: dpa

Die Zahl alter Menschen, die pflegebedürftig zu Hause oder in Pflegeheimen versorgt werden, nimmt ständig zu. Auch junge Menschen werden durch Unfälle oder schwere Erkrankungen oft dauerhaft pflegebedürftig. Dank des rasanten Fortschritts in Forschung und Technik ist die Medizin heute in der Lage, pflegebedürftige Patienten mitunter über einen langen Zeitraum am Leben zu erhalten. Länger vielleicht, als es sich der Betroffene wünschen würde, könnte er selbst über den Umfang von medizinischer Behandlung und Pflege in ausweglosen Situationen bestimmen.

Eine in gesunden Tagen verfasste Patientenverfügung kann in solchen Fällen für Klarheit über den Willen des Betroffenen sorgen. Sie nimmt zudem im Ernstfall die Last einer schweren Entscheidung von den Angehörigen.

Möglichst konkret ist hier zu beschreiben, in welchen Situationen eine Patientenverfügung gelten soll - wie beispielsweise die Sterbephase, das Endstadium einer unheilbaren Erkrankung oder dauernder Verlust der Einsichts- und Kommunikationsfähigkeit. Der Verfasser muss volljährig sein. Es muss zweifelsfrei aus der Patientenverfügung hervorgehen, welche Maßnahmen (wie etwa künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, künstliche Beatmung) in welcher Situation durchgeführt oder unterbleiben sollen. Ein solches Dokument gewährleistet eine Einflussnahme auf eine spätere ärztliche und pflegerische Behandlung und wahrt damit das Selbstbestimmungsrecht auch wenn man zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr ansprechbar und nicht mehr einwilligungsfähig ist.

Die Verfügung darf allerdings nicht gegen geltendes Recht verstoßen, wie etwa die Forderung nach aktiver Sterbehilfe. Der beispielsweise geforderte Verzicht auf weitere Therapie bei einer tödlich verlaufenden Krankheit bedeutet auch nie die völlige Einstellung der ärztlichen Behandlung, sondern kann nur den Verzicht auf bestimmte Medikamente, Transfusionen, Reanimation oder Operation bedeuten. Die Behandlung hat dann nicht mehr eine Heilung zum Ziel sondern die bestmögliche Lebensqualität. Ebenso wird die Pflege nicht eingestellt - selbst wenn man Derartiges fordert. Menschliche Zuwendung, Stillung von Hunger- und Durstgefühl sowie die ausreichende Zufuhr von Schmerzmitteln lässt sich durch die Patientenverfügung nicht unterbinden.

Elke Lenhardt, praktische Ärztin aus Duisburg: "Der Patient sollte den Inhalt eine solchen Dokumentes mit seinem Hausarzt besprechen und von diesem gegenzeichnen lassen, dass er die Patientenverfügung im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte verfasst hat."

Dieses Schriftstück muss nicht handschriftlich abgefasst werden. Es sollte aber in jedem Fall eigenhändig mit Angabe von Ort und Datum unterschrieben sein. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich; es sei denn, der Patient kann nicht mehr sprechen und schreiben. Hier muss ein Notar den durch Handzeichen bekundeten Willen des Betroffenen beglaubigen. Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Elke Lenhardt weiter: "Eine Kopie des Dokumentes sollte beim Hausarzt hinterlegt werden. Hier laufen im Ernstfall alle Fäden zusammen. Der Hausarzt ist über die Krankengeschichte seines Patienten informiert und kann in Absprache mit einer Klinik gegebenenfalls weiterführende Maßnahmen koordinieren." Es sei sinnvoll, ergänzt die Ärztin, die Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen - etwa jährlich - neu zu überdenken und zu unterschreiben: "Was vor zehn Jahren Gültigkeit hatte, muss heute nicht mehr Wille des Patienten sein."

(RP)
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