Kreis Heinsberg Sextäter darf auch aufs Volksfest

Kreis Heinsberg · Er muss sich von Kindern fernhalten, aber gleichzeitig ist ihm erlaubt, Volksfeste zu besuchen. Während zwischen den Innenministerien in Düsseldorf und München offenbar intensive Gespräche darüber stattfinden, wie der seit dem Wochenende in Heinsberg lebende Sexualstraftäter möglichst schnell in Sicherungsverwahrung genommen werden kann, wurden am Mittwoch Details der Auflagen bekannt, die dem Mann vor seiner Freilassung gemacht wurden.

März 2009: Heinsberger demonstrieren gegen Sexualstraftäter
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März 2009: Heinsberger demonstrieren gegen Sexualstraftäter

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Rund 120 Heinsberger demonstrierten gestern Abend vor dem Haus, in dem der Sexualtäter sich aufhält. Die überwiegend jungen Demonstranten riefen immer wieder "Kinderschänder raus, wir wollen keine Kinderschänder hier". Angemeldet worden war die Demonstration für den Marktplatz des Ortsteiles, der rund 300 Meter vom Wohnsitz des Mannes entfernt ist. Die Polizei forderte die Demonstranten auf, auf den Markplatz zu ziehen. Die weigerten sich zunächst und zeigten ein Transparent mit der Aufschrift "Noch beschützt man dich. Wir wissen wie du aussiehst."

Auf Flugblättern wurde dazu aufgefordert, sich ab jetzt jeden Abend um 18 Uhr zum friedlichen Protest vor dem Haus zu versammeln. Die Kreispolizei schützte das Haus mit einem größerem Aufgebot, zu dem auch Beamte auswärtiger Dienststellen hinzugezogen wurden. Die Polizei muss nun die "Führungsaufsicht" wahrnehmen, unter die der Sexualtäter von der Strafvollstreckungskammer Regensburg für die Dauer von fünf Jahren gestellt worden ist. So darf er ohne Zustimmung von Aufsicht und Bewährungshelfer seinen Wohnort nicht verlassen oder den Arbeitsplatz wechseln. Er hat sich laut dem Beschluss "von Orten fernzuhalten, an denen sich typischerweise Personen unter 25 Jahren aufhalten, insbesondere von Schulen, Kindergärten und Diskotheken".

Die Schule des Ortsteils ist von dem derzeitigen Wohnort des Mannes rund 400 Meter entfernt. Er darf keine Arbeit annehmen, bei der er regelmäßig Kontakt zu Minderjährigen hätte, er darf Kinder und Jugendliche auf Straßen, Plätzen oder in öffentlichen Anlagen nicht ansprechen. In der Begründung des Beschlusses heißt es, um dem Mann "eine gewisse Entfaltungsmöglichkeit" hinsichtlich seiner möglichen Freizeitaktivitäten zu belassen, sei davon abgesehen worden, ihm den Besuch von Freizeiteinrichtungen und Volksfesten "sowie sonstigen Vergnügungsstätten" zu verbieten.

Die Strafkammer erklärt in ihrem Beschluss zugleich, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Mann auch ohne Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen werden: ?Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die massiven Vorverurteilungen des Verurteilten sowie im Hinblick auf die nach wie vor bestehende Sexualproblematik.? Aus dem Beschluss geht weiter hervor, dass von einer unbefristeten Führungsaufsicht nur deshalb abgesehen wurde, weil der Verurteilte einer ambulanten Sexualtherapie zugestimmt hatte. Während der 14-jährigen Haft hatte er jede Therapie verweigert.

Die Überwachung eines entlassenen Sexualstraftäters wie Karl D. ist nach Ansicht von Wilfried Albishausen, NRW-Vorsitzender des Bundes Deutscher Kriminalbeamter, für die Polizei ­ abgesehen von den Kosten ­mit einer enormen personellen Belastung verbunden. Je nach Einschätzung des Risikos, das von dem Täter ausgehe, könne die Überwachung 24 Stunden pro Tag erfolgen.

"Das sprengt dann alle polizeilichen Kapazitäten ­ zumindest wenn die Kontrolle über einen längeren Zeitraum nötig wird", sagt Albishausen. Zudem stünden die Beamten bei der Kontrolle immer wieder vor rechtlichen Problemen. In einigen Bundesländern ist die Überwachung von entlassenen Straftätern, die der Führungsaufsicht unterliegen, mit elektronischen Fußfesseln möglich. "Dadurch kann man immer orten, wo der Täter sich befindet", sagt Albishausen, "aber dass er dort, wo er ist, eine Straftat verübt, kann man damit nicht verhindern."

(RP)
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