Kamp-Lintfort/Geldern Nach OP blieb Tuch im Bauch

Kamp-Lintfort/Geldern · Ein Kaiserschnitt im Gelderner St.-Clemens-Hospital war für eine Frau aus Kamp-Lintfort der Beginn eines Leidenswegs. Ihre Rechtsanwältin fordert wegen "haarsträubender Fehler" vom Krankenhaus 200.000 Euro.

 Carolin Beyers (rechts) und Anwältin Birgit Guyens zeigen ein Bild des vergessenen Operationstuchs (blau).

Carolin Beyers (rechts) und Anwältin Birgit Guyens zeigen ein Bild des vergessenen Operationstuchs (blau).

Foto: RP, Klaus Dieker

Am 29. November wird der Sohn von Carolin Beyers vier Jahre alt. Ein Freudentag. Eigentlich. Doch für die junge Frau aus Kamp-Lintfort markiert dieses Datum im Herbst 2005 auch den Beginn eines Leidenswegs. Denn am Ende des komplikationslosen Kaiserschnitts unterliefen dem Ärzteteam am St.-Clemens-Hospital Geldern "haarsträubende Fehler". So wertet Rechtsanwältin Birgit Guyens die Tatsache, dass offensichtlich niemandem auffiel, dass ein 45 mal 45 Zentimeter großes Operationstuch im Bauch der Patientin vergessen wurde.

Sie fordert vom Krankenhaus rund 200.000 Euro als Schmerzensgeld sowie als Ausgleich für Haushaltsführungsschaden. Und sie hat die Staatsanwaltschaft Kleve eingeschaltet, die wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt.

Noch als Carolin Beyers im Clemens-Hospital lag, kam ihr etwas merkwürdig vor. "Da war eine Art Wurst an meiner linken Bauchseite", erzählt die heute 32-Jährige. Bei der anschließenden Ultraschalluntersuchung war nichts zu erkennen, der Arzt tippte auf Darmgase. In der Tat verschwand die Schwellung kurz danach, anderthalb Jahre lang war alles in Ordnung.

Bis sich im Oktober 2007 der Bauch wieder wölbte. Ein Schwangerschaftstest war negativ. Der Bauch schwoll immer weiter an. Zum Arzt ging die Frau nicht. Rechtsanwältin Guyens erklärt dieses Verhalten mit Schock und Verdrängung. Ihre Mandantin sei wie gelähmt gewesen vor Angst, möglicherweise an Krebs erkrankt zu sein und mitten aus dem Leben gerissen zu werden.

Als Carolin Beyers im Februar 2008 zu einem Gynäkologen ging, stellte er laut Guyens nach einer Ultraschalluntersuchung die Diagnose Eierstockkrebs oder Leberzirrhose. In einer mehrstündigen Operation am Uniklinikum Essen holten die Ärzte laut Guyen einen 25 Kilogramm schweren Tumor aus dem Bauch von Carolin Beyers — ein Drittel ihres Körpergewichts.

Bei der Untersuchung in der Pathologie stellte sich heraus: Ein OP-Tuch war vergessen worden, das sich verkapselt hatte — typische Abwehrreaktion des Körpers, um sich vor einem Fremdkörper zu schützen. Und seit dem Kaiserschnitt in Geldern war die Frau nicht operiert worden. Gravierend ist aus Sicht von Rechtsanwältin Guyen ein Fehler bei der Zählkontrolle. "Alle Materialien im OP werden vorher gezählt", sagt sie. Das OP-Protokoll von Carolin Beyers' Entbindung weist 15 OP-Tücher als Eingang aus. Nachher werden elf als gebraucht und drei als ungebraucht notiert. "Alle Bauchtücher sicher aus dem Abdomen entfernt", heißt es in dem Protokoll. "Bei einer Differenz darf man die Bauchhöhle nicht wieder verschließen, das ist ein standardisiertes Verfahren", sagt Guyen. Noch unter der Narkose hätte die Patientin damals geröntgt werden müssen. Spätestens aber nach dem Hinweis auf die "Wurst" im Bauch.

Die Versicherungskammer Bayern, der Haftpflichtversicherer des St.-Clemens-Hospitals, hat 50.000 Euro als Schmerzensgeld und 15.000 Euro für den Haushaltsführungsschaden gezahlt. "Das reicht nicht für den Leidensweg, den meine Mandantin hinter und noch vor sich hat", sagt Rechtsanwältin Guyen. Sie verweist auf die Todesangst, die riesige Narbe am Bauch, Dauerschäden am Darm und die noch bevorstehende Traumatherapie der 32-Jährigen. Die Juristin hofft, den Fall außergerichtlich regulieren zu können. Und sie habe die Staatsanwaltschaft auch nur eingeschaltet, weil vom Gelderner Krankenhaus keine Entschuldigung kam. Das St.-Clemens-Hospital will sich im Hinblick auf die laufenden Ermittlungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht öffentlich äußern. Ein ärztlicher Kunstfehler ist laut Günter Neifer von der Staatsanwaltschaft Kleve rechtlich als fahrlässige Körperverletzung zu werten.

(RP)
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