Wachtendonk Wachtendonker Weinstraße wird autofrei

Wachtendonk · Weitgehend Fußgängern und Radfahrern ist im Sommer die Weinstraße in Wachtendonk vorbehalten. Seit Juni 1996 gilt dort vom 1. Mai bis 31. Oktober eine Sperrung für Kraftfahrzeuge, und zwar von samstags, 15 Uhr, bis sonntags, 22 Uhr, sowie feiertags von 10 bis 22 Uhr. Aller Voraussicht nach wird künftig in diesen Zeiträumen auch das Parken auf der Weinstraße ausgeschlossen.

Klarstellung

Nach Auskunft von Bürgermeister Udo Rosenkranz hat es im September eine Klarstellung der Rechtslage gegeben. Zuvor war man davon ausgegangen, dass die Regelung des Straßenverkehrsamts nur ein Durchfahrtverbot für die Weinstraße bedeute. Ob auch Parken betroffen war, sei strittig gewesen. Bis im September alle Zweifel bei dieser Regelung der Straßenverkehrsordnung ausgeräumt wurden. Die Weinstraße ist zu den genannten Zeiten auch für den ruhenden Verkehr tabu.

In der jüngsten Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Umwelt, Verkehr und Tourismus berichtete Rosenkranz über die Rechtslage. "Die muss jetzt nur noch umgesetzt werden, um die von der Gastronomie gewünschte Situation herzustellen", erklärte der Bürgermeister.

Wie aus den Beratungsunterlagen hervorgeht, beklagen sich die Gastwirte, dass sie ihr Mobiliar nicht weiter auf der Straße und auf den markierten Stellflächen aufstellen können, da die Parkplätze durch Fahrzeuge blockiert werden. Eine autofreie Weinstraße würde nach Meinung der Geschäftsleute zu einem attraktiveren Erscheinungsbild führen und mehr Gäste zum Verweilen animieren.

Ausnahmegenehmigungen

Der Ausschuss folgte dem Vorschlag des Bürgermeisters, die geltende Rechtslage umzusetzen und im Sommer an Wochenenden und Feiertagen nicht nur die Durchfahrt, sondern auch das Parken auf der Weinstraße zu untersagen. Die Anwohner sollen frühzeitig auf diese Neuigkeit hingewiesen werden. Abgeklärt werden muss nach Rosenkranz auch noch, wie viele Anlieger der Weinstraße während der Sperrung ihre Grundstücke erreichen müssen. Dafür müssten nämlich Ausnahmegenehmigungen vom Straßenverkehrsamt her.

(RP)
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