Haan Kitaplatz-Vergabe: Stadtelternrat unzufrieden

Haan · Eltern fordern transparente Kriterien und verweisen auf die aktuelle Entscheidung eines Gerichts.

Der Stadtelternrat will bei seiner kommenden Vollversammlung am 20. Februar vor allem über die Vergabe der Kita-Plätze in der Stadt Haan sprechen. Seit dem Jahr 2013 bestehe ein Rechtsanspruch der Eltern auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab einem Jahr, in Ausnahmefällen sogar bei jüngeren Kindern. Dennoch sei es jedes Jahr ein wiederkehrendes Problem, dass immer wieder auch in Haan Familien nach der dritten Zuteilungsrunde keine Zusage für einen Betreuungsplatz erhalten haben. In diesem Zusammenhang fordert der Stadtelternrat "transparente Kriterien für die Vergabe der Plätze" und verweist auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom Dezember 2017. Ihr zufolge muss die Stadt nachweisen, dass dem Vergabeverfahren für die Betreuungsplätze sachgerechte Entscheidungen zugrundeliegen. Dabei müsse die Stadt auch entsprechend Einfluss auf andere Träger nehmen.

Auf dieses Problem angesprochen betont die Sprecherin der Stadt Haan, Sonja Kunders, jedoch, dass "kein Kind durch das Raster gefallen" sei. Dazu Kunders: "Es wurden einige wenige Plätze abgelehnt, jedoch in jedem Fall eine geeignete Lösung gefunden."

Mit den Trägern habe die Stadt Haan gemeinsame Steuerungsmaßnahmen vereinbart, führt Kunders weiter aus. "So wurden die Vergabe-Kriterien für gemeindefremde Kinder durch den Rat der Stadt Haan beschlossen und sind seit Mitte letzten Jahres für alle Träger bindend". Darüber hinaus seien die Träger jedoch frei in ihren Entscheidungen. Eltern, die keinen Kindergartenplatz haben, rät der Stadtelternrat, sich an die Stadt bzw. das Jugendamt zu wenden, da diese als Träger der Jugendfürsorge verantwortlich für den gesetzlich geregelten Rechtsanspruch ist. Darüber hinaus könne es auch Sinn machen, sich mit den Trägern der einzelnen Einrichtungen in Verbindung zu setzen, auch wenn der Wunschkindergarten nicht dabei ist. "Ein Anspruch auf einen bestimmten Kindergarten besteht nämlich nicht."

Wer auch dann noch eine Absage in den Händen halte, habe die Möglichkeit, rechtlich dagegen vorzugehen. Dazu sollten Betroffene von der Stadt die Zusendung eines entsprechenden Bescheides einfordern, um hiergegen Widerspruch einlegen und gegen einen abgelehnten Bescheid vor dem Verwaltungsgericht klagen zu können. Gegebenenfalls könne auch ein Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt werden. "Nicht selten verweist die Stadt im Falle einer Ablehnung auf die fehlenden Kapazitäten, besonders im Bereich der Kindertageseinrichtungen, und bietet auch über dreijährigen Kindern Betreuungsplätze in der Tagespflege an", so der Stadtelternrat. Dies sei mehr als unbefriedigend, da Kinder in diesem Alter in der Tagespflege in der Regel keine angemessene Förderung erhalten, weil die Kindertagespflege für jüngere Kinder eingerichtet ist.

Das Oberverwaltungsgericht Münster lasse denn auch den Einwand der fehlenden Kapazität nicht mehr zu. Alternativ sei es auch möglich, das betroffene Kind privat betreuen zu lassen und entstehende Mehrkosten oder einen Verdienstausfall als Schadensersatz geltend zu machen. Infos: www.stadtelternrat.wordpress.com.

(arue)
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