Hilden/Haan Erbe muss Immobilie selbst bewohnen

Hilden/Haan · Bundesfinanzhof fällt Urteil zur Erbschaftssteuer.

Wer eine Wohnimmobilie erbt und sie danach nicht selbst bewohnt, der muss Erbschaftssteuer zahlen - auch dann, wenn er die Immobilie kostenfrei einem nahen Angehörigen wie etwa der eigenen Mutter überlässt. Haus und Grund Rheinland, zu dem auch die Ortsverbände Hilden und Haan gehören, weist auf ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhof hin (Urteil vom 5. Oktober 2016, Az.: II R 32/15) hin.

Um diesen Fall ging es: Ein Mann stirbt. Seine Frau schlägt 2010 das Erbe aus. So wird die Tochter zur Alleinerbin. Zum Nachlass gehörte ein Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung. Dort hatten die Eltern gewohnt. Die Tochter überlässt nach dem Tod des Vaters ihrer Mutter die Wohnung kostenfrei. Die Erbin selbst übernachtet dort gelegentlich und nutzt einen Raum für die Nachlassverwaltung. Sie beantragt die Befreiung von der Erbschaftssteuer mit Hinweis auf Paragraf 13 Absatz 1 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG). Dort wird unter Punkt 4c geregelt, dass ein Familienheim unter bestimmten Bedingungen von der Erbschaftssteuer befreit ist. Eine der Bedingungen: Der Erbe muss die Wohnung unverzüglich selbst bewohnen. Diese Bedingungen sah das Finanzamt nicht als gegeben an und lehnte eine Steuerbefreiung ab. Dagegen klagte die Erbin.

Das Verfahren ging bis vor den Bundesfinanzhof. Der entschied schließlich zugunsten des Finanzamtes. Die Erbin müsse selbst in die Wohnung einziehen - sie lediglich in der Erbschaftssteuererklärung der Selbstnutzung zu widmen reiche nicht aus. Auch eine Überlassung an enge Angehörige stellt laut der Gerichtsentscheidung keine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken dar. Wenn ein Erbe die Wohnimmobilie jedoch nicht selbst bewohnt, ist sie kein Familienheim im Sinne des Gesetzes und damit nicht von der Erbschaftssteuer befreit, schreibt der Bundesfinanzhof. Diese strenge Auslegung macht es schwieriger, ein Wohneigentum steuerfrei zu vererben, meint Haus und Grund Rheinland, weil der Selbstnutzung des Familienheims sehr enge Grenzen gesetzt werden. Im konkreten Fall war es ein Fehler, dass die Ehefrau des Verstorbenen ihr Erbe ausschlug.

Hätte die Witwe das Erbe angetreten, wäre die Eigentumswohnung zweifellos ohne Erbschaftssteuer als Familienheim in ihren Besitz übergegangen.

(cis)
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