Kreis Mettmann Lohn - auch bei schlechtem Wetter

Kreis Mettmann · 497 Betriebe im Kreis Mettmann können Saison-Kurzarbeitergeld nutzen. Eine neue Regelung erleichtert den Antrag.

 Schlechtwettergeld gibt es jetzt unbürokratischer.

Schlechtwettergeld gibt es jetzt unbürokratischer.

Foto: IG Bau

Arbeitslos im Winter - das muss nicht sein: Die 497 Baubetriebe im Kreis Mettmann können ihren Mitarbeitern in der kalten Jahreszeit den Gang zum Arbeitsamt ersparen.

Wenn auf den Baustellen witterungsbedingt nichts mehr geht, erlaubt das so genannte Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) ab dem 1. Dezember die Weiterbeschäftigung von Maurern, Dachdeckern und Co. Diese erhalten von der Arbeitsagentur dann ein Ausfallgeld in Höhe von bis zu 67 Prozent des Nettolohns. Die IG Bau Düsseldorf spricht von einer "Winter-Brücke, die möglichst viele heimische Unternehmen nutzen sollten" - zumal eine wichtige bürokratische Hürde weggefallen sei.

Denn bislang mussten Firmen bei Frost und Schnee auf die Arbeitsagentur zugehen und einen formellen Antrag stellen. Das hat sich jetzt geändert. Ab sofort müssen Bauunternehmen der Behörde lediglich mitteilen, wer wie lange gearbeitet hat. Wenn Aufträge wegen des Winterwetters nicht mehr erledigt werden können, reicht es jetzt, die Arbeitsagentur nachträglich zu informieren. Damit kann jeder Betrieb frei planen und flexibel auf jedes Wetter reagieren, ohne Belegschaft entlassen zu müssen - um später wieder einzustellen.

Für Doris Jetten, Bezirksvorsitzende der IG Bau Düsseldorf, ist klar: "Die neue Regelung erspart den Betrieben einiges an Schreibarbeit. Es gibt damit keine vernünftigen Argumente gegen das Saison-Kug mehr."

Im letzten - vergleichsweise milden - Winter meldeten sich nach Angaben der Arbeitsagentur im Kreis Mettmann noch 184 Beschäftigte der Baubranche arbeitslos. Die IG Bau hofft auf einen Rückgang. Hierfür sei das Saison-Kug ein zentraler Baustein, so Jetten. "Das Schlechtwettergeld hilft Beschäftigten und Unternehmen. Die einen haben eine klare Perspektive und stabile Einkünfte. Die anderen können im Frühjahr auf ihr erfahrenes Personal zurückgreifen und müssen nicht neu einstellen."

Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld haben Betriebe des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten- und Landschaftsbaus. Die Leistung wird zwischen Dezember und März gezahlt.

Im Gerüstbau hat die Schlechtwetterzeit bereits am 1. November begonnen.

(og)
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