Kreis Mettmann Neues Gesetz gibt Leiharbeitern mehr Rechte

Kreis Mettmann · Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist am 1. April 2017 in Kraft getreten. Mit den Änderungen wurde auch eine Höchstdauer für die Überlassung von Leiharbeitnehmern an andere Betriebe von 18 Monaten eingeführt. Danach müssen Leiharbeitnehmer übernommen werden, wenn sie weiter dort arbeiten sollen. Andernfalls muss der Verleiher sie abziehen. Tarifpartner können sich durch einen Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen auf eine längere Überlassung einigen (wie zum Beispiel in der M+E-Industrie auf 48 Monate).

Grundsätzlich hat der Leiharbeitnehmer ab dem 1. Tag der Überlassung Anspruch auf Equal-Pay, wenn auf das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer kein abweichender Zeitarbeitstarifvertrag Anwendung findet, was vielfach der Fall ist. Nunmehr hat der Leiharbeitnehmer nach der Neuregelung grundsätzlich nach neun Monaten Überlassung an denselben Kunden einen gesetzlichen equal-pay-Anspruch. Leiharbeitnehmer müssen aber dann stufenweise, spätestens jedoch nach 15 Monaten das gleiche Arbeitsentgelt wie festangestellte Mitarbeiter bekommen.

Equal-Pay bezieht sich nicht nur auf das Arbeitsentgelt, sondern auf alle wesentlichen Arbeitsbedingungen. So gehören auch weitere Entgeltbestandteile wie Sachleistungen, Urlaubstage und Leistungen für die betriebliche Altersvorsorge dazu. Abweichungen sind auch hier durch tarifvertragliche Regelungen möglich. Außerdem dürfen Leiharbeiter nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden. Sie dürfen aber in einem bestreikten Betrieb arbeiten, wenn sie keine Tätigkeiten von streikenden Beschäftigten ausführen.

"Mit dem neuen AÜG erhöht sich das Risiko für Unternehmen beim Fremdpersonaleinsatz drastisch in Bezug auf Sozialversicherungsnachzahlungen, Strafverfolgung oder Bußgelder und macht den den Arbeitsmarkt entlastenden flexiblen Einsatz von Zeitarbeitnehmern unattraktiver", kommentiert Ulrich Kanders, Rechtsanwalt und Hauptgeschäftsführer des Essener Unternehmensverbandes (EUV).

(RP)
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