Hilden Steuerrecht gilt für Ferienjobber

Hilden · Aushilfskräfte können zuviel gezahlte Lohnsteuer zurückverlangen. Ein Beratungsgespräch lohnt, sagt das Finanzamt.

Die Sommer- und Semesterferien sind für viele Schüler und Studierende die schönste Zeit im Jahr. Urlaub, Erholung und Freunde treffen stehen auf dem Programm. Viele nutzen die freie Zeit aber auch dazu, ihr Taschengeld aufzubessern. Allerdings müssen auch sie das Steuerrecht berücksichtigen. Darauf macht Claudia Melchert, Leiterin des Finanzamts Hilden, aufmerksam.

Die Ferienjobber müssen ihrem Arbeitgeber grundsätzlich ihre Steuer-Identifikationsnummer, ihr Geburtsdatum und die Information miteilen, ob es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt. Anhand dieser Angaben kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale, zum Beispiel Steuerklasse und Religion, elektronisch abrufen. "Eine Lohnsteuerkarte oder eine Papierbescheinigung des Finanzamts muss aber bereits seit einigen Jahren nicht mehr beim Arbeitgeber vorgelegt werden", erklärt Melchert.

Behält der Arbeitgeber zu viel Lohnsteuer ein, können sich die Ferienjobber diese nach Ablauf des Kalenderjahres mit einer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt zurückholen. "Bei einem Bruttoarbeitslohn von bis zu 11 415 Euro im Jahr 2015 fällt zum Beispiel in der Steuerklasse I, also für Ledige, gar keine Lohnsteuer an", erläutert Melchert. Unabhängig davon hat der Arbeitgeber wie bisher in bestimmten Fällen, zum Beispiel bei 450-Euro-Jobs, die Möglichkeit, die Lohnsteuer pauschal zu versteuern und diese für den Ferienjobber zu übernehmen.

Melchert empfiehlt, die unterschiedlichen Besteuerungsmöglichkeiten in einem Gespräch mit dem Arbeitgeber vorab zu klären.

Weitere Informationen und Einzelheiten sind unter www.fm.nrw.de abzurufen sowie in den Broschüren "Steuertipps für Schülerinnen, Schüler und Studierende" und "Steuertipps für alle Steuerzahlenden" nachzulesen.

(arue)
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