Auftritt in Hückelhoven Konzert-Verbot für rechte Band laut Gericht rechtswidrig

Aachen · Die rechtsextremistische Band "Kategorie C - Hungrige Wölfe" wollte im April 2017 bei einem Rockerclub in Hückelhoven auftreten. Die Stadt hatte ihr den Auftritt untersagt - das hätte sie aber nicht tun dürfen, wie jetzt ein Gericht entschied.

Die Stadt Hückelhoven hat rechtswidrig gehandelt, als sie mittels einer Ordnungsverfügung ein Konzert der Band "Kategorie C — Hungrige Wölfe" untersagte, das am 29. April 2017 auf dem Gelände des Rockerclubs "Outlaws MC Heinsberg" in Baal stattfinden sollte. Das stellte das Verwaltungsgericht Aachen nach einer mündlichen Verhandlung am Mittwoch fest. Das Gericht gab mit seinem Urteilsspruch der Klage des Clubpräsidenten gegen die Stadt Hückelhoven statt.

Verboten worden sei der Auftritt der Musikgruppe, die sich nach dem polizeilichen Fachbegriff für gewaltbereite Fußballfans benannt hat, wegen einer befürchteten Gefahr für die Sicherheit und Ordnung. Die Band werde seit Jahren unter anderem vom Bremer Verfassungsschutz beobachtet und werde seit 2014 im Bremer Verfassungsschutzbericht als "rechtsextremistische Hooligan-Band" aufgeführt. Ein großes Polizeiaufgebot habe am 29. April für die Durchsetzung des Verbots gesorgt. So kam es nicht zu dem Konzert, wohl aber zu der Veranstaltung im Rockerclub, so die Stadt.

Der Anwalt des Klägers hielt dagegen, dass kein Lied der Gruppe indiziert sei und sie selbst seit 2014 nicht auffällig geworden sei. Insofern basiere die Untersagung auf überholten Angaben. Auch seien im September 2016 und Februar 2017 im Clubhaus abgehaltene Konzerte der Band sämtlich beanstandungsfrei verlaufen.

Der Auftritt am 29. April war am 6. März als private Geburtstagsfeier angekündigt worden — und damit kein Fall für die Ordnungsbehörde. Zu diesem wurde er erst, als am 26. April nachmittags die Stadtverwaltung Hückelhoven von der Polizei in Kenntnis gesetzt wurde, dass im Internet zu dem Konzert öffentlich eingeladen wurde. Daraufhin verbot die Stadt am 27. April das Konzert, ohne nochmals Rücksprache mit dem Rockerclub zu nehmen.

Dieses Verbot wurde zu Unrecht ausgesprochen, wie Richter Peter Roitzheim in seiner Begründung aufführte. Die Verbotsverfügung habe einen formellen und einen materiellen Mangel. Zum einen sei der Kläger vor Erlass der Verbotsverfügung und auch vor dem geplanten Konzerttermin nicht angehört worden. Zum anderen habe eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht bestanden.

Insbesondere hätten keine hinreichend konkreten und aktuellen Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass anlässlich des Konzerts mit Straftaten durch Bandmitglieder oder Konzertteilnehmer zu rechnen sei. Zwar seien bei früheren Konzerten der Band eindeutige Gesten gezeigt ("Hitler-Gruß") und Lieder gesungen worden, die den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllt hätten. Die Stadt Hückelhoven habe es aber versäumt, die Verbotsverfügung mit hinreichend aktuellen Anhaltspunkten zu untermauern, dass es auch dieses Mal zu solchen Straftaten kommen werde. Zwar wiesen nach Auffassung der Kammer viele der zum Repertoire der Band gehörenden Lieder einen gewalt- oder kriegsverherrlichenden Inhalt auf. Die Stadt Hückelhoven habe ihre Ordnungsverfügung hierauf aber nicht maßgeblich gestützt.

Thorsten de Haas, Leiter des Rechtsamtes in der Stadtverwaltung Hückelhoven, war von dem Urteilsspruch "überrascht und enttäuscht". Zunächst werde die Stadt die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und dann entscheiden, ob sie einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellt, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Welche Auswirkungen dieses Urteil auf zukünftige Konzerte beim Rockerclub in Baal haben wird, wollten die Vertreter der Stadt nicht beurteilen.

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