Interview Die Erhebung einer Brutto-Warmiete ist unzulässig

Hückeswagen · Wer schon einmal auf Wohnungssuche war, kennt das Problem: Während die Kaltmiete ins Budget passt, sieht das bei der von vielen Vermietern veranschlagten Warmmiete schon ganz anders aus. Zu dieser stellt Andreas Plewe, Jurist des Mietervereins, gegenüber unserer Redaktion klar: "Eine Brutto-Warmmiete ist unzulässig."

 Andreas Plewe ist Jurist des Mietervereins Remscheid, Wermelskirchen und Umgebung.

Andreas Plewe ist Jurist des Mietervereins Remscheid, Wermelskirchen und Umgebung.

Foto: Foto jkö (Archiv)

Herr Plewe, warum ist die für viele Menschen übliche Warmmiete eigentlich nicht erlaubt?

Plewe Die Heizkostenverordnung schreibt nach Angaben des Mietervereins Remscheid, Wermelskirchen und Umgebung eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung für zentral beheizte Gebäude zwingend vor. Die Vereinbarung einer Bruttowarmmiete oder Inklusivmiete, bei der die Heizkosten in der Miete schon enthalten sind, ist rechtlich unzulässig.

Was ist, wenn man bislang eine pauschale Warmmiete bezahlt?

Plewe Der Vermieter ist berechtigt, für die Zukunft die Struktur des Mietvertrags den verbindlichen Regelungen der Heizkostenverordnung anzupassen. Das aber setzt voraus, dass der Vermieter zuerst die vereinbarte Miete reduziert. Der in der Miete enthaltene Heizkostenanteil ist herauszurechnen. Notfalls muss ein Sachverständiger diesen ermitteln, erst dann dürfen beziehungsweise müssen die Heizkosten separat, also verbrauchsabhängig abgerechnet werden.

Kann der Vermieter die Heizkosten auch rückwirkend noch verbrauchsabhängig abrechnen?

Plewe Haben Mieter und Vermieter unzulässigerweise eine Inklusivmiete vereinbart, kann der Vermieter nicht ohne weiteres die in der Vergangenheit angefallenen Heizkosten jetzt verbrauchsabhängig abrechnen. Denn dann hätte der Vermieter nach Darstellung des Mietervereins praktisch die Heizkosten doppelt kassiert - einmal am Bestandteil der Bruttomiete und einmal verbrauchsabhängig.

Und wenn im Mietvertrag eine Heizkostenpauschale oder eine Abrechnung nach Wohnfläche vereinbart ist?

Plewe Dann gilt ebenfalls: Es muss verbrauchsabhängig abgerechnet werden, nach Vorankündigung des Vermieters und Installation von Erfassungssystemen ab der nächsten Abrechnungsperiode.

(kron)
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