Hückeswagen/Oberberg Schornsteinfeger muss beauftragt werden

Hückeswagen/Oberberg · Die neue Regelung gilt schon etwas länger: Seit fast zwei Jahren sind Eigentümer gesetzlich verpflichtet, regelmäßig ihre Kamine kehren zu lassen. Bislang hat der Kreis keine Strafen ausgesprochen, ab Januar drohen Buß- oder Verwarngeld.

 Christian Kroker reinigt regelmäßig auch Schornsteine in Radevormwald und Hückeswagen. Er muss aber beauftragt werden.

Christian Kroker reinigt regelmäßig auch Schornsteine in Radevormwald und Hückeswagen. Er muss aber beauftragt werden.

Foto: hans dörner (archiv)

Seit dem vergangenen Jahr sind auch alle Grundstückseigentümer in Hückeswagen selbst für die Brandsicherheit ihrer Kamine und Feuerstätten verantwortlich. Darauf weist das Ordnungsamt des Oberbergischen Kreises jetzt erneut ausdrücklich hin. Was früher der Schornsteinfeger mit einer Postkarte im Briefkasten angekündigt hatte, müssen die Grundstückseigentümer nun in Eigenverantwortung übernehmen und organisieren.

"Eigentümer müssen regelmäßig selbst aktiv werden und einen Schornsteinfeger beauftragen. Welche Arbeiten im Laufe eines Jahres erforderlich sind, kann jeder Grundstücksbesitzer dem aktuellen Feuerstättenbescheid entnehmen", sagt Kreisdezernent Klaus Grootens.

Die Eigentümer können dabei selber entscheiden, welchen Schornsteinfeger sie mit der Ausführung der allgemeinen Schornsteinfegerarbeiten beauftragen. Allerdings verbleiben hoheitliche Aufgaben, wie zum Beispiel die Feuerstättenschau oder die Überprüfung von neu errichteten oder geänderten Feuerstätten und Bauabnahmen, beim zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Für diese Aufgaben ist wegen ihres hoheitlichen Charakters kein Wettbewerb erlaubt.

Seit fast zwei Jahren sind Eigentümer gesetzlich verpflichtet, regelmäßig ihre Kamine kehren zu lassen. Ebenso müssen sie einen Schornsteinfeger beauftragen, der Feuerstätten durch Messungen kontrolliert. Ob diese notwendigen Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht durchgeführt wurden, überprüft jetzt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in Zusammenarbeit mit dem Oberbergischen Kreis in Gummersbach.

"Im Interesse der Allgemeinheit müssen die notwendigen Kehrarbeiten und Messungen unbedingt zeitnah erledigt werden", sagt Kreisdezernent Klaus Grootens. Wer die notwendigen Arbeiten zum festgesetzten Zeitpunkt nicht hat ausführen lassen, begeht eine Ordnungswidrigkeit: Die kann nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz zu einem Bußgeld von bis zu 5000 Euro führen. Der Oberbergische Kreis hat bislang in diesen Fällen darauf verzichtet, Bußgelder festzusetzen. "Wir wollten den Grundstückseigentümern eine gewisse Zeit geben, zur Kenntnis zu nehmen, dass sie seit dem 1. Januar 2013 - anders als früher - nun selbst den Schornsteinfeger beauftragen müssen und er nicht mehr automatisch vorbeikommt", sagt Grootens.

Die neuen Regelungen sind am 1. Januar 2015 bereits zwei Jahre in Kraft. Jeder Grundstückseigentümer hat einen Feuerstättenbescheid erhalten, in dem seine Pflichten konkret bezogen auf sein Grundstück aufgelistet sind. Wer ihnen nicht nachkommt, bekommt ab Januar ein Verwarn- oder Bußgeld.

(RP)
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