Hückeswagen Segeln im Januar ist strengstens verboten
Was der Segler aus Langenfeld am Samstag auf der Bever getan hat, war strikt verboten. Darauf weist Talsperrenmeister Helmut Selbach vom Wupperverband, der Eigentümer der Bever-Talsperre ist, hin.
"Der Wupperverband hat eine Wassernutzungsordnung für Brauchwassertalsperren aufgestellt, nach der wassersportliche Aktivitäten vom 16. März bis 31. Oktober erlaubt sind", sagt er. Nach Selbachs Informationen wurde das Segelboot im Bereich Wefelsen von privat an den Langenfelder vermietet. Das Boot wurde von der DLRG Hückeswagen sichergestellt. "Es ist nicht gekennzeichnet. Dabei muss jeder, der offiziell angemeldet ist oder einen offiziellen Liegeplatz gemietet hat, sein Boot kennzeichnen", sagt Selbach.
Der Wupperverband kümmert sich nicht selber um die Vermietung von Booten, sondern hat diese Aufgabe an die IG Zeltplätze übertragen. "Hier gibt es Jahresplaketten, mit denen Segler ohne Liegeplatz die Bever befahren dürfen", sagt Selbach. Außerdem gebe es die Möglichkeit, Stegplätze bei der IG oder Liegeplätze von privaten Anbietern zu mieten.
Selbach kann das Verhalten des Seglers nicht verstehen. "Er hat wohl den besonderen Kick gesucht - eine lebensgefährliche Herausforderung", sagt er. Als Eigentümer der Anlage werde der Wupperverband aber auf rechtliche Schritte verzichten, weil kein Schaden entstanden sei. Selbach überlegt, an einigen frei zugänglichen Stellen an den Seitenarmen der Bever explizit auf die Nutzungszeiten hinzuweisen. Für ihn habe der Segler "grob fahrlässig" gehandelt und eine Flucht nach einem Unfall begangen.
Das sieht Polizeipressesprecherin Monika Treutler anders. "Wasser zählt nicht zum öffentlichen Verkehrsraum, deshalb ist es keine Fahrerflucht", sagt sie. Der Segelvorgang sei ein Verstoß gegen die bestehende Nutzungsordnung, also eine Ordnungswidrigkeit. In erster Linie gehe es um Schadensersatzforderungen, eine Straftat liege nicht vor. Dem stimmt der Hückeswagener Rechtsanwalt Ralph Haberstroh zu: "Wer so etwas verursacht, muss die Kosten tragen. Eine Straftat hat der Segler aber nicht begangen", sagt er. Auch die Missachtung des Segelverbots sei keine Ordnungswidrigkeit, sondern ein Verstoß gegen die vom Wupperverband selbst aufgelegte Nutzungsordnung. Feuerwehr und Rettungsdienst hätten jedoch durch ihre Gebührenordnungen das Recht, die Kosten einzufordern. "Der Verursacher muss zahlen, wenn er vorsätzlich handelt. Davon gehe ich hier aus", sagt Haberstroh.
Der Mann hafte als Halter des Wasserfahrzeugs. Eine Haftpflichtversicherung decke Drittschäden ab - um aber die Einsatzkosten nicht zahlen zu müssen, müsste der Mann kaskoversichert sein.