Hückeswagen Was tun nach einem Wildunfall? Versicherungsexperte gibt Tipps

Hückeswagen · Mit dem Beginn der dunklen Jahreszeit ist für Autofahrer jetzt wieder erhöhte Vorsicht angebracht. "Nicht nur Nebel, Laub und rutschige Straßen werden jetzt tückisch, es steigt auch das Risiko von Wild-Unfällen", betont der Hückeswagener Karl-Jürgen Huhn, Sprecher des Bezirks Bergisch-Land im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK).

Rund 247.000 Kollisionen von großen Wildtieren mit Kraftfahrzeugen gibt es jedes Jahr auf bundesdeutschen Straßen, berichtet der Leiter der Provinzial-Versicherung vom Etapler Platz. "Dabei können die Schäden am eigenen Fahrzeug beachtlich sein."

Die meisten seien dabei über die Teil- oder Vollkaskoversicherung gedeckt. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten sollten Wildschäden laut Huhn aber unverzüglich bei der Polizei oder der Forstbehörde sowie der Versicherung oder dem betreuenden Versicherungsvermittler gemeldet werden. Nach einem Wildunfall ist es erforderlich, dass die Polizei oder Forstbehörde eine so genannte Wildschadensbescheinigung ausstellt. Nur bei Kleinschäden kann darauf verzichtet werden.

Im Rahmen der Teilkasko werden aber nur Fahrzeugschäden ersetzt, die durch einen Zusammenstoß des bewegten Fahrzeugs mit Haarwild, definiert nach dem Bundesjagdgesetz, entstanden sind. Dazu gehören beispielsweise Wildschwein, Reh, und Hirsch. Unfälle mit Federvieh sind nicht bei allen Versicherungen eingeschlossen, auch nicht Schäden durch Pferde und Ziegen - "sie sind zwar behaart, aber nicht wild", stellt Huhn klar. "Durch die Vielzahl der Teilkasko-Tarife gibt es aber inzwischen auch 'Teilkasko-light'-Verträge bei Online-Versicherungen, die selbst Schäden durch Haarwild nicht regulieren und solche, die Kollisionen mit Tieren erst bei Zusatzbeiträgen einschließen", informiert Huhn.

Wird der Schaden nicht durch das Wild direkt verursacht, sondern entsteht er durch einen Ausweichversuch ohne Berührung mit dem Tier, können trotzdem Leistungen von der Teilkaskoversicherung als sogenannte Rettungskosten gefordert werden. Allerdings muss der Geschädigte dann den Nachweis führen, dass sich Wild auf der Fahrbahn befunden und damit die unmittelbare Gefahr eines Zusammenstoßes mit dem Fahrzeug bestanden hatte.

Dies setzt voraus, dass Zeugen oder Fotos für den Schadenshergang beziehungsweise im Fall einer Berührung mit dem Wild Spuren wie Haare oder Blutreste vorhanden sind. "Darüber hinaus muss die Rettungshandlung auch objektiv sinnvoll gewesen sein", sagt Huhn. Bei kleineren Tieren wie Hase, Marder oder Fuchs ist nämlich nach der geltenden Rechtsprechung ein selbstgefährdendes Ausweichen nicht zulässig.

"Anders sieht es bei einer Vollkasko-Versicherung aus", betont der Versicherungsexperte. Überdies stehe diese auch für Schäden gerade, die durch andere Tiere - wie beispielsweise Federvieh - verursacht wurden. Dann allerdings mit prompter Rabattrückstufung, was zu höheren Prämienzahlungen führt. Huhn: "Bei Klein- oder Bagatellschäden sollte man daher vorher durchrechnen, ob sich eine Schadensanzeige bei der Versicherung überhaupt lohnt."

(büba)
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