Jüchen Hilfe in Notunterkunft muss rechtliche Vorschriften beachten

Jüchen · Bei der Gemeindeverwaltung melden sich viele Menschen, die in der Notunterkunft helfen wollen. "Doch dabei gibt es rechtliche Voraussetzungen zu beachten", sagt Rathaussprecher Jürgen Wolf. Notunterkünfte, in die das Land Nordrhein-Westfalen Flüchtlinge nur für kurze Zeit zuweist, seien nicht vergleichbar mit Unterkünften für Asylbewerber, die dauerhaft in der Gemeinde bleiben. Davon gebe es aktuell 273.

Die rechtlichen Vorgaben hat auch Tamara Müller erfahren. Die Jüchenerin (30) gehört zu den Ehrenamtlern, die den 86 Flüchtlingen in der Notunterkunft an der Odenkirchener Straße helfen wollten. Sie hat bei den Maltesern Kleider sortiert, Essen ausgegeben und wollte gern mehr tun. "Mit der Leiterin der Grundschule haben wir überlegt, selbst gemalte Bilder in der Unterkunft aufzuhängen", schildert sie. Damit sollte der schnell hergerichtete frühere Discountmarkt freundlicher wirken. Müller wollte die Bilder auch zum ersten Kontakt mit der deutschen Sprache nutzen: "Unter einem Baum hätte die Bezeichnung stehen können." Doch diese Idee ist nicht zu realisieren. "Aus Brandschutzgründen", wie Müller als Auskunft vom Jüchener Ordnungsamt erhielt.

Jürgen Wolf bestätigt dies. Auch ein weiterer Wunsch der Helferin - sie möchte ihr Kind wieder mit in die Notunterkunft nehmen - wird nicht zu erfüllen sein. Denn Jürgen Wolf zufolge soll insbesondere bei der Essensausgabe "die Gefahr einer Verbreitung von Infektionskrankheiten minimiert werden". Deswegen sei der Aufenthalt von Kindern dort nicht vorgesehen.

Tamara Müller bedauert dies. Sie hatte ihr Kind bewusst mitgenommen. "Ich wollte, dass es Kontakt zu den Flüchtlingen bekommt", schildert die Jüchenerin. Ein geglückter Versuch, denn Müller spricht von einem "herzlichen Treffen", das sie gern wiederholen würde.

(NGZ)
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