Jüchen Räumungsklage im Seniorenheim: Rhein-Kreis weist Schuld von sich

Jüchen · "Der Rhein-Kreis Neuss kommt seinen Verpflichtungen gegenüber pflegebedürftigen Menschen gern und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach", sagt Landratsvertreter Jürgen Steinmetz zu der Räumungsklage, die die Heimleitung gegen den hundertjährigen Bedburdycker Emil Voetzsch ausgesprochen hat. "Dass dort eine Räumungsklage eingereicht wurde, ist sehr bedauerlich, jedoch nicht dem Rhein-Kreis Neuss als Träger der Sozialhilfe anzulasten", so Steinmetz.

Wie in jedem anderen Fall sei die Gewährung von Sozialhilfe vom Einkommen und Vermögen des Heimbewohners abhängig. Voetzsch klagt zudem zurzeit vor dem Sozialgericht Düsseldorf auf "Hilfen zur Pflege". Laut Auskunft seines Anwalts Dr. Tim Görgens seien bisher per Eilantrag nur vorläufige Zahlungen erfolgt; eine endgültige Entscheidung stehe noch aus. Das Heim hatte wegen der offenen Rechnungen auf Räumung geklagt.

Der Rhein-Kreis Neuss hatte zuvor das Pflegewohngeld abgelehnt, weil aus dem Vermögen des Seniors nach einem Hausverkauf auch Schenkungen erfolgt waren, die zurückgefordert werden können. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte die Klage des Hundertjährigen auf Pflegewohngeld durch Urteil vom 20. Februar 2014 wegen dieses vorrangigen zivilrechtlichen Anspruchs abgelehnt. "Das Urteil ist rechtskräftig. Der Rhein-Kreis Neuss ist somit in seiner Rechtsauffassung bestätigt worden", so Steinmetz.

Emil Voetzsch ist dabei kein Einzelfall: "Ein Sachverhalt wie in Jüchen kommt öfter vor, weil eine Heimunterbringung sehr oft ohne Abstimmung mit dem Sozialamt erfolgt", weiß der Sozialdezernent. So könnten die Selbstzahler oft nicht belegen, wie sie Geld verbraucht haben. Doch diesen Beweis hätte der Antragsteller zu leisten: "Das Sozialamt muss objektiv nach den gesetzlichen Vorgaben vorgehen", betont Steinmetz.

(NGZ)
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