Jüchen Rederhof: "Vermarkten hinter dem Rücken des Gerichts scheidet aus"

Jüchen · Ihrem Finanzbetreuer hat die Besitzerin des Rederhofes, der zur Zeit abgerissen wird, öffentlich Vorwürfe gemacht, ihren Willen nicht zu wahren. Dazu erklärt jetzt der Sprecher des Landgerichts Mönchengladbach, Jan-Philip Schreiber, er kenne zwar den konkreten Fall in Bedburdyck nicht. Grundsätzlich gelte aber, dass der Betreuer sein Handeln am Wohle und an den Wünschen des Betreuten ausrichten müsse.

 Dieses Schild am Rederhof soll auf die Einsturzgefahr hinweisen.

Dieses Schild am Rederhof soll auf die Einsturzgefahr hinweisen.

Foto: A.T.

"Dies kann indes im Einzelfall auch Entscheidungen erfordern, die dem Willen des Betroffenen widersprechen. Wenn zum Beispiel der Verkauf eines Grundstücks erforderlich ist, um anfallende Heimkosten des Betreuten zu decken, kann ein Verkauf auch gegen den ausdrücklichen Wunsch des Betroffenen genehmigt werden", sagt Schreiber und fügt hinzu: Dies hänge aber von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.

Betreuer unterliegen laut Schreiber im gesetzlich bestimmten Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Die Paragrafen 1904 folgende des Bürgerlichen Gesetzbuches sähen für besonders einschneidende Maßnahmen des Betreuers, wie beispielsweise ärztliche Eingriffe, geschlossene Unterbringung, Aufgabe einer Mietwohnung vor, dass der Betreuer einer Genehmigung des Betreuungsgerichts bedürfe. Dies gelte auch für Verfügungen über Grundstücke. "Ein Vermarkten hinter dem Rücken des Gerichts scheidet also aus", macht der Sprecher des Landgerichts deutlich. Und bei einem nicht mehr bewohnten Gebäude benötige der Betreuer keine Eigentümer-Genehmigung.

(gt)
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