Jüchen Verbote an den stillen Feiertagen im November

Jüchen · Die Gemeindeverwaltung Jüchen weist darauf hin, dass die drei stillen Feiertage im November einem besonderen gesetzlichen Schutz unterliegen. Gemeint sind Allerheiligen am 1. November, der Volkstrauertag am 13. November sowie der Totensonntag am 20. November. An Allerheiligen und dem Totensonntag sind in der Zeit von 5. bis 18 Uhr, am Volkstrauertag von 5 bis 13 Uhr, Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Ereignisse, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen verboten, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden: Darauf weist Gemeindesprecher Norbert Wolf hin.

"Das Verbot erstreckt sich weiterhin insbesondere auf den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten", verdeutlicht Wolf. Ebenso seien musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb und alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz, jeweils von 5 bis 18 Uhr untersagt.

Der Gemeindesprecher betont außerdem: "Bei sonstigen Veranstaltungen, die nicht unter die aufgezählten Verbote fallen, sollte in angemessener Weise auf den Sinn des jeweiligen Feiertages Rücksicht genommen werden." Ausnahmegenehmigungen von den genannten Verboten können laut Gemeindeverwaltung Jüchen aber nur durch die Bezirksregierung Düsseldorf erteilt werden.

(NGZ)
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