Kaarst Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Moormann

Kaarst · Vorster ruft in der "Causa Christoph" den Landrat als Aufsichtsbehörde an: "Ich möchte Klarheit für alle Beteiligten."

 Franz-Josef Moormann leitet als Vorsitzender die Ratssitzungen.

Franz-Josef Moormann leitet als Vorsitzender die Ratssitzungen.

Foto: lber

Der "Fall Christoph" könnte sich zu einem Fall "Christoph/Moormann" entwickeln. In Bezug auf das Wahlprüfungsverfahren gegen den Kaarster CDU-Fraktions- und Parteichef ist jetzt eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Kaarster Bürgermeister bei Landrat Hans-Jürgen Petrauschke eingegangen. Das Schreiben liegt unserer Zeitung vor. Beschwerdeführer ist das ehemalige CDU-Mitglied Helmut Ludwig.

Ludwig hatte das Wahlprüfungsverfahren mit einem Einspruch gegen die Wählbarkeit Christophs am 28. April in Gang gebracht. Darin zweifelt er an, dass der CDU-Chef - wie er selbst angibt und es das Kommunalwahlgesetz vorschreibt - in Kaarst, in diesem Fall im Haus seiner Eltern, wohnt, obwohl er in Köln arbeitet und dort eine Wohnung als Zweitwohnsitz hat. Der Einspruch wurde vom Rat am 28. August nicht zurückgewiesen und somit für begründet erklärt, eine ausdrückliche Anordnung des Ausscheidens Christophs gab es allerdings nicht. Moormann setzte das Thema deshalb für vergangenen Donnerstag erneut auf die Tagesordnung. Diesmal fiel die Entscheidung zugunsten des 35-Jährigen aus.

21 von 46 anwesenden Ratsmitgliedern stimmten dafür, die mangelnde Wählbarkeit Christophs - in Ausführung des ersten Ratsbeschlusses vom 28. August - anzuordnen, 22 erklärten die Kommunalwahl vom 25. Mai dagegen für gültig, drei enthielten sich. Dem Bürgermeister wirft der Beschwerdeführer unter anderem vor, sich im Verfahren für parteipolitische Interessen vereinnahmen lassen und die zweite Abstimmung im Rat auf rechtswidrige Weise herbeigeführt zu haben. Unabhängig davon kommt er zu dem Schluss, dass der Rat seinen ersten Beschluss vom 28. August am vergangenen Donnerstag bestätigt hat.

Konkret heißt es in der Stellungnahme zur Dienstaufsichtsbeschwerde: "Es lag ein eindeutiger Ratsbeschluss vor. Dieser war rechtens. Er wurde vom Bürgermeister nicht beanstandet." Dass die Kommunalwahl vom 25. Mai im Hinblick auf die Person Lars Christoph als nicht gültig erachtet wird, habe Moormann - in Abstimmung mit dem Landrat als Aufsichtsbehörde - selbst in einem Schreiben an die Kaarster Ratsfraktionen vom 11. September bestätigt. Das Gesetz, heißt es weiter, sehe in einem solchen Fall ohne Einräumen eines Ermessensspielraums als einzige Folge das Anordnen des Ausscheidens vor. Somit, sagt der Beschwerdeführer, habe der Bürgermeister dem Rat in rechtswidriger Weise die Möglichkeit zur Abstimmung darüber gegeben.

Der Vorster ist zudem auch der Überzeugung, dass durch die von Moormann vorgeschlagenen Abstimmungsvarianten - Ausschluss (Ziffer eins), Gültigkeit der Wahl (Ziffer zwei) - zwei voneinander unabhängige Sachverhalte zur Abstimmung gestanden haben. Schließlich, heißt es in der Stellungnahme, habe der Bürgermeister in der Sitzung am Donnerstag mehrfach erklärt, dass die Kommunalwahl bereits gültig sei. Die Stimmzahl zu Ziffer eins besage somit nichts über die Stimmzahl zu Ziffer zwei. Vielmehr sei das Ergebnis der Abstimmung wie folgt zu bewerten: Ziffer eins - 21 Ratsmitglieder stimmten dafür, 25 (22 plus drei) enthielten sich; Ziffer zwei - 22 Ratsmitglieder stimmten dafür, 24 (21 plus drei) enthielten sich. Damit, heißt es weiter, habe der Rat seinen Beschluss vom 28. August bestätigt. "Ich möchte einfach Klarheit für alle Beteiligten", sagt der Beschwerdeführer. "Deshalb lasse ich von der Aufsichtsbehörde prüfen, ob Bürgermeister und Rat nach dem Gesetz gehandelt haben." Der Landrat will den Sachverhalt jetzt prüfen. Moormann sagt: "Es steht jedermann frei, gegen das Handeln von Beamten eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu erheben. Dann überprüft die Aufsichtsbehörde die Sach- und Rechtslage. Selbstverständlich habe ich gegen eine Überprüfung des Wahlprüfungsverfahrens überhaupt nichts einzuwenden."

(NGZ)
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