Kaarst "Fall Christoph" erneut Thema im Stadtrat

Kaarst · Der Bürgermeister will den Rat über den Ausschluss von CDU-Chef Lars Christoph entscheiden lassen. Das Bündnis hält das für nicht notwendig.

Kaarst: "Fall Christoph" erneut Thema im Stadtrat
Foto: lber

Es ist ein Fall, den es so in der Kaarster Kommunalpolitik noch nicht gegeben hat; ein Fall, der die Lager spaltet und der, je nach Ausgang, politische Karrieren kosten kann. Am Donnerstag steht die "Causa Christoph" deshalb im Stadtrat erneut auf der Tagesordnung. Bürgermeister Franz-Josef Moormann will das Stadtparlament zum zweiten Mal über die Wählbarkeit von Lars Christoph und einen möglichen Ausschluss des CDU-Fraktions- und Parteichefs aus dem Rat abstimmen lassen, weil er dieses Vorgehen für rechtlich notwendig hält.

Kaarst: "Fall Christoph" erneut Thema im Stadtrat
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Der Rat, sagt Moormann, habe das Ausscheiden seines Mitglieds Lars Christoph nicht ausdrücklich angeordnet. Paragraf 40 des Kommunalwahlgesetzes sehe das aber vor. Die Feststellung der Nichtwählbarkeit Christophs, da ist sich der Verwaltungschef sicher, ersetzt besagte Anordnung nicht. Auch sei es allein Aufgabe des Gremiums, diese zu treffen, sagt Moormann. Das sehen Vertreter des Fünferbündnis aus SPD, Grünen, FDP, Zentrum und UWG anders und fordern den Bürgermeister zur Umsetzung des bestehenden Ratsbeschlusses auf.

Kaarst: "Fall Christoph" erneut Thema im Stadtrat
Foto: Berns, Lothar (lber)

Nicht der Rat, sondern nur die Verwaltung könne einen gerichtlich anfechtbaren Verwaltungsakt erlassen, schreibt der Wahlprüfungsausschussvorsitzende Heinrich Thywissen (FDP) in einem Brief an Moormann. Und: "Ein Untätigwerden könnte ein Untätigkeitsverfahren nach sich ziehen ..." Auch Grünen-Fraktionschef Christian Gaumitz sagt: "Der Bürgermeister hat vom Rat einen klaren Auftrag erhalten - er muss jetzt handeln, so oder so."

Unstreitig ist: Noch nie musste die Politik in Kaarst überprüfen, ob ein Kommunalwahlergebnis - in diesem Fall das vom 25. Mai - in Bezug auf die Wählbarkeit eines Ratskandidaten gültig ist. Noch nie hat es einen entsprechenden Einspruch eines Bürgers gegeben und noch nie ist es vorgekommen, dass der Stadtrat mehrheitlich festgestellt hat, dass so ein Einspruch auch begründet ist. Am 28. August ist das so geschehen.

Mit 25 zu 24 Stimmen (bei einer Enthaltung) hat der Rat eine einen Tag zuvor getroffene gegenteilige Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses abgelehnt. Entscheidend war dabei die Frage, ob der CDU-Partei- und Fraktionschef - wie er selbst angibt und es das Kommunalwahlgesetz vorschreibt - in Kaarst, in diesem Fall im Haus seiner Eltern, wohnt, oder ob sein Lebensmittelpunkt in Köln liegt, wo er seinen Arbeitsplatz und eine Wohnung als Zweitwohnsitz hat. Passiv wahlberechtigt, also wählbar, ist in Nordrhein-Westfalen nur derjenige, der seit mindestens drei Monaten seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat, in der er zur Wahl antritt. Das Fünferbündnis zweifelt die von der Verwaltung zugrundegelegte Berechnung der Aufenthaltszeiten an. Dort, sagt Thywissen, komme man zu dem verblüffenden Ergebnis, dass ein junger Anwalt, der Vollzeit beschäftigt sei, mehr als die Hälfte des Jahrs mit Urlaub, Krankheit, Politik, Wochenenden und Feiertagen verbringe. "Dies dürfte schwer zu vermitteln sein."

(NGZ)
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