Prozess gegen Kaarster Lehrer Das dürfen Lehrer und so können Eltern reagieren

Kaarst · Ein Lehrer einer Kaarster Schule muss sich seit Donnerstag vor Gericht verantworten, weil er Schüler während einer Strafarbeit nicht mehr aus dem Klassenzimmer gelassen haben soll. Doch wie weit dürfen Lehrer eigentlich gehen, wenn ihre Klasse den Unterricht boykottiert?

Neuss: Kaarster Lehrer wegen Strafarbeit vor Gericht
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Kaarster Lehrer wegen Strafarbeit vor Gericht

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Foto: Woitsch�tzke, Andreas

Um ihrem Bildungsauftrag nachzukommen, können Lehrer das Fehlverhalten von Schülern sanktionieren. Grundlage für "erzieherische Einwirkungen", die ein Lehrer in eigener pädagogischer Verantwortung treffen darf, ist Paragraf 53 des Schulgesetzes für Nordrhein-Westfalen. Absatz 2 listet als mögliche Maßnahmen zum Beispiel Ermahnungen, Gruppengespräche, Briefe an die Eltern, den Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde oder eben auch Nacharbeit unter Aufsicht auf. Über letztere müssen die Eltern aber zuvor benachrichtigt werden. Bei allen Maßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Ordnungsmaßnahmen nur im äußerten Fall erlaubt

Auf der untersten Stufe können Lehrer pädagogisch reagieren: "Sie können einen Schüler in eine andere Klasse schicken oder bis zu zwei Stunden nachsitzen lassen", nennt Wilhelm Achelpöhler, Anwalt für Verwaltungsrecht in Münster, Beispiele. Nur wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen, kommen Ordnungsmaßnahmen in Betracht. Diese können schlimmstenfalls bis zum Schulverweis führen.

"Außerdem dürfen Lehrer noch eingreifen, um Gefahren abzuwehren", sagt Achelpöhler. Das gilt beispielsweise, wenn Schüler auf der Klassenfahrt Drogen nehmen und damit sich oder andere gefährden. In diesem Fall darf der Lehrer den Schüler nach Hause schicken.

Halten Eltern Reaktionen von Lehrern für ungerechtfertigt, können sie sich im ersten Schritt an die Schulleitung wenden und Beschwerde einlegen. Dann wird die Schulkonferenz darüber beraten. Sind Eltern der Meinung, dass eine Strafe des Lehrers für ihr Kind überzogen war, können sie auch Widerspruch beim Verwaltungsgericht dagegen einlegen. Das gilt etwa für Ordnungsmaßnahmen wie das Kehren des Schulhofes, die meist mit Vorlauf angekündigt werden. Der Widerspruch hat dann aufschiebende Wirkung, sprich die angedrohte Sanktion tritt erstmal nicht in Kraft, erläutert Anwalt Achelpöhler. Richter müssen dann entscheiden, ob die Sanktion angemessen ist oder nicht.

(lsa/dpa)
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