Kevelaer Hartz IV: Stadt weist auf Regelung bei Urlaub hin

Kevelaer · Ferienzeit ist Urlaubszeit. Auch wenn der Gesetzgeber für Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II keinen Urlaub im engeren Sinne vorsieht, so können sich Bezieher des sogenannten Hartz IV dennoch für bis zu drei Wochen außerhalb des orts- und zeitnahen Bereiches aufhalten.

Diese Zeit kann dann auch beispielsweise für eine Urlaubsfahrt genutzt werden. Da die Bezieher in dieser Zeit jedoch nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen, muss das Jobcenter vor der Abwesenheit die Zustimmung erteilen. Darauf weist das Jobcenter der Stadt Kevelaer hin.

Wer sich mit Zustimmung länger als drei, aber nicht mehr als sechs Wochen außerhalb des orts- und zeitnahen Bereiches aufhält, bekommt nur für die ersten drei Wochen Leistungen. Und bei einem Zeitraum von mehr als Wochen entfallen die Leistungen vollständig. Außerhalb des genehmigten Zeitraumes müssen Leistungsberechtigte jederzeit unter ihrer Anschrift erreichbar sein.

Denn auf eine Vermittlung oder eine andere Eingliederungsmaßnahme müssen SGB II Bezieher grundsätzlich umgehend reagieren. Wer also eine Ortsabwesenheit in der Ferienzeit plant, der sollte sich vor der Abwesenheit rechtzeitig an die zuständige Sachbearbeitung wenden, um keine unnötigen und unangenehmen Überraschungen zu erleben. "Denn die Leistungen fallen ohne vorherige Zustimmung vollständig weg", warnt das Jobcenter Kevelaer in seiner Pressemitteilung.

(RP)
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