Kreis Kleve Ausgaben fürs Studium in der Steuererklärung angeben

Kreis Kleve · / Düsseldorf (RP) Studenten, die sich für Lehrbücher, Schreibmaterial, Laborkittel oder sonstiges "Arbeitsmaterial" kaufen, sollten Rechnungen und Kassenzettel unbedingt aufbewahren. Für die Einkommensteuererklärung kann das relevant sein. "Insbesondere, wenn der Student keine Einnahmen, aber hohe Ausgaben für das Studium hat, kann sich die Mühe lohnen", erklärt der nordrhein-westfälische Bund der Steuerzahler.

Kosten, die im Zusammenhang mit dem Beruf oder dem künftigen Beruf anfallen, können bei der Steuer geltend gemacht werden. Das gilt auch für Studenten, erläutert der Bund der Steuerzahler. "Zu den steuerlich abzugsfähigen Posten zählen beispielsweise Ausgaben für Bücher, Schreibwaren, den Computer, die Kosten für das Repetitorium und das Auslandssemester." Wer bereits eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat, könne diese Ausgaben in der Steuererklärung als "Werbungskosten" eintragen - wobei das Masterstudium steuerlich gesehen schon als zweites Studium gelte. Wer noch gar keine Einkommensteuer zahlt, kann die Kosten gegebenenfalls als Verlust feststellen lassen.

Wer noch im Erststudium steckt, kann die Kosten als "Sonderausgaben" geltend machen. Dabei werden aber maximal 6000 Euro pro Jahr anerkannt, und ein so genannter "Verlustvortrag" in künftige Berufsjahre ist nicht möglich. Das Bundesverfassungsgericht prüfe diese Regelungen aber derzeit.

Eltern, die studierende Kinder unterstützen, sollten Beträge wie Kinderfreibetrag beziehungsweise Kindergeld, Kosten für die Basiskranken- und Pflegeversicherung oder auswärtige Unterbringung in ihrer Steuererklärung nicht vergessen. Der Bund der Steuerzahler bietet kostenloses Informationsmaterial "Steuer & Studium" unter der Hotline 0800 8838388 an.

(RP)
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