Kreis Kleve Mietobergrenzen im Kreis werden aktualisiert

Kreis Kleve · Zu den Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe gehören auch die so genannten "Kosten der Unterkunft". Diese Bruttowarmmiete umfasst die Kaltmiete, die Nebenkosten und die Heizkosten. Da sich die Höhe der hierfür festgelegten Angemessenheitsgrenze regional und im Zeitverlauf verändert, schreibt der Gesetzgeber eine regelmäßige Anpassung der Beträge vor.

Aufgrund der zahlreichen aktuellen Veränderungen auf dem Wohnungsmarkt, beispielsweise durch Studierende und Flüchtlinge, hat der Kreis Kleve bereits nach einem Jahr eine neue Daten-Analyse in Auftrag gegeben. Ergebnis: Das Mietniveau im Kreisgebiet zeigt eine recht geringe Dynamik. Die neuen Richtwerte weichen je nach Ort und Haushaltsgröße um -10 Euro bis +20 Euro ab. Viele Werte bleiben unverändert bestehen. Die neu ermittelten Beträge traten nach der Beteiligung der Wohlfahrtsverbände zum 1. September in Kraft. Bei der wissenschaftlichen Analyse hat das Berliner Forschungsinstitut empirica mehr als 6600 Mietangebote im Kreisgebiet ausgewertet. In die Datenerhebung wurden auch Informationen aus dem ersten Quartal 2017 einbezogen.

Die neuen Mietobergrenzen geben Sozialleistungsbeziehern eine Orientierung, wenn sie auf der Suche nach neuem Wohnraum sind. Bei neuen Leistungsbeziehern können für eine angemessene Übergangszeit auch höhere Aufwendungen übernommen werden. Manche Leistungsbezieher wohnen bewusst in teureren Wohnungen und finanzieren den Mehrbetrag beispielsweise aus anrechnungsfreien Erwerbseinkünften. Darüber verfügen rund 38 Prozent der SGB-Bedarfsgemeinschaften.

Ein Merkblatt zu den neuen Mietobergrenzen ist auf der Internetseite des Kreises Kleve hinterlegt (www.kreis-kleve.de / Suchbegriff: Mietobergrenzen für die Kosten der Unterkunft).

(RP)
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