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Kleve Steuern: Nachzahlung für Kurzarbeit?

Kleve · kreis kleve Die Zahl der Kurzarbeiter steigt in jüngster Zeit wegen der Rezession im Kreis Kleve rapide an. Die Betroffenen bangen nicht nur um ihren Arbeitsplatz und um ihre wirtschaftliche Existenz, ihnen droht sogar eine Steuernachzahlung.

Darüber sprach RP-Redakteur Ludger Distelkamp gestern mit Heike Calaminus, die Regionalbevollmächtigte des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe in Kalkar ist.

Welche Nachteile haben Kurzarbeiter, wenn sie doch noch ihre Beschäftigung verlieren und dann Arbeitslosengeld beziehen?

Heike Calaminus Aus der Kurzarbeit erwachsen keine Nachteile bei einer folgenden Arbeitslosigkeit. Lediglich bei einem späteren Bezug von Elterngeld kann es zu Kürzungen durch die Kurzarbeit kommen. Denn bei Berechnung des Elterngeldes wird derzeit noch das vorherige Nettoeinkommen zugrunde gelegt.

Wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet?

Calaminus Das Kurzarbeitergeld wird ähnlich berechnet wie das Arbeitslosengeld. Grundsätzlich beträgt es 60 Prozent des durch die Kurzarbeit weggefallenen Nettolohns beziehungsweise des Nettogehalts. Einen erhöhten Leistungssatz von 67 Prozent erhalten Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 eingetragen ist. Auf den Familienstand kommt es dabei nicht an. Das Kurzarbeitergeld wird von der Arbeitsagentur zunächst an den Arbeitgeber überwiesen. Der zahlt es dann mit dem verminderten Lohn oder Gehalt an die betroffenen Mitarbeiter aus und muss es am Jahresende auch auf der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen.

Und dann kommt das Finanzamt und fordert eine Steuernachzahlung von den Kurzarbeitern?

Calaminus Steuerlich stellt das Kurzarbeitergeld eine "Lohnersatzleistung" dar. Wie viele andere Sozialleistungen, zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Krankengeld, ist es steuerfrei. Allerdings unterliegen solche Lohnersatzleistungen dem so genannten "Progressionsvorbehalt". Wenn also ein Lediger zu seinem steuerpflichtigen Einkommen von 25.000 Euro noch 5.000 Euro steuerfreies Kurzarbeitgeld erhalten hat, muss er die 25.000 Euro statt mit etwa 17% nun mit 19% besteuern. Die 2%ige Steuersatzerhöhung führt zu einer Mehr-Einkommensteuer von 500 Euro — zuzüglich Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer darauf.

Indirekt fällt auf das steuerfreie Kurzarbeitergeld also doch noch Steuer an, weil es den Steuersatz für das übrige, steuerpflichtige Einkommen erhöht. Da vom Kurzarbeitergeld aber keine Lohnsteuer abgezogen wurde, ist weniger Steuer einbehalten worden, als mit Progressionsvorbehalt geschuldet wird. Also kommt es bei der Steuererklärung für das Jahr mit Kurzarbeit entweder zu einer geringeren Steuererstattung oder gar zu einer Nachzahlung. Bei sehr hohen Sozialleistungen und /oder hohen Einkommen — gegebenenfalls auch des Ehepartners — kann der Progressionsvorbehalt auch schon mal 800 oder 1.000 Euro ausmachen.

Für weitere Fragen und Berechnungen zu den steuerlichen Folgen der Kurzarbeit können sich Arbeitnehmer an die Regionalbevollmächtigte des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. in Kalkar wenden. Die Expertin Heike Calaminus steht Interessierten - bei einer Mitgliedschaft - für alle steuerlichen Fragen unter der Telefonnummer 02824 9619922 als Ansprechpartnerin zur Verfügung.

(RP)
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