Illegale Autorennen in NRW NRW-Polizei ermittelt häufiger gegen Raser

Duisburg/Köln · Im Zusammenhang mit illegalen Autorennen hat die Polizei in Nordrhein-Westfalen im vergangenen Jahr gegen 335 Raser ermittelt. Das sind mehr als im Jahr 2016.

 Eine Straßenkreuzung mit Unfall-Markierungen in Hagen. Im Zusammenhang mit illegalen Autorennen hat die Polizei in Nordrhein-Westfalen im vergangenen Jahr gegen 335 Raser ermittelt. (Archiv)

Eine Straßenkreuzung mit Unfall-Markierungen in Hagen. Im Zusammenhang mit illegalen Autorennen hat die Polizei in Nordrhein-Westfalen im vergangenen Jahr gegen 335 Raser ermittelt. (Archiv)

Foto: dpa, mku pil aba gfh

Im Jahr 2016 hatte die Polizei nach Angaben des LZPD gegen 306 mutmaßliche Rennteilnehmer ermittelt.

In 32 Fällen sei 2017 es in Folge von Rennen zu Verkehrsunfällen gekommen, sagte eine Sprecherin des Landesamts für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD) der Deutschen Presse-Agentur in Köln. Gegen die Raser wurden demnach Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten eingeleitet oder Strafanzeigen gestellt.

In 35 Fällen erhielten Fahrer Anzeigen auf Grundlage des neuen Paragrafen 315d des Strafgesetzbuches, der seit vergangenem Oktober gilt und verschärfte Sanktionen für verbotene Rennen vorsieht. Allein die Teilnahme an einem Rennen kann seitdem mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden. Wird jemand bei einem Rennen schwer verletzt oder getötet, drohen den Verursachern bis zu zehn Jahre Haft.

Die Polizei geht bei illegalen Rennen von einer hohen Dunkelziffer aus. "Die Situation für ein Rennen ergibt sich oft spontan", erläuterte die Sprecherin. "Wenn dabei nichts passiert und sich kein Zeuge meldet, bleibt das oft unentdeckt."

Am Montag startet Raser-Prozess in Köln neu

Am Montag beginnt vor dem Kölner Landgericht ein Revisionsprozess gegen zwei junge Männer, die bei einem Rennen den Tod einer Radfahrerin verschuldet haben sollen. Sie waren wegen fahrlässiger Tötung zu Bewährungsstrafen verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil teilweise aufgehoben, weil er die Aussetzung zur Bewährung für nicht angemessen hielt.

(heif)
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