Geflohener Sex-Täter Der Fehler liegt in der Gesetzgebung

Meinung | Köln · Auf den ersten Blick ist es eine ungeheuerliche Panne der vier Justizvollzugsbeamten, dass sie in Köln einen verurteilten Sexualstraftäter bei einem Ausgang entkommen lassen konnten – und das auch noch in einer Gaststätte.

 JVA in Aachen (Hauptgebäude): Hier wurde das "Ausflugsziel" Köln genehmigt

JVA in Aachen (Hauptgebäude): Hier wurde das "Ausflugsziel" Köln genehmigt

Foto: dpa, car rh mg

Auf den ersten Blick ist es eine ungeheuerliche Panne der vier Justizvollzugsbeamten, dass sie in Köln einen verurteilten Sexualstraftäter bei einem Ausgang entkommen lassen konnten — und das auch noch in einer Gaststätte.

Wie konnte das nur passieren? Noch dazu mit einem Mann, der seit Jahren in der Sicherungsverwahrung sitzt? Der Aufschrei ist groß. Doch die wahre Schuld liegt nicht bei den Beamten, sondern in der Gesetzgebung.

Sie schreibt vor, dass Straftäter in Sicherungsverwahrung mindestens viermal im Jahr beaufsichtigen Freigang haben dürfen — der Verurteilte darf sich sogar aussuchen, wohin er will. Die JVA-Leitung, in dem aktuellen Fall die in Aachen, muss den Antrag für das "Ausflugsziel" nur genehmigen.

Der in Köln entflohene Sexualstraftäter trug bei seinem Freigang weder eine elektronische Fußfessel noch gab es irgendwelche andere Sicherungsmaßnahmen. Und das, obwohl er zuvor im Gefängnis jegliche Therapie-Maßnahmen verweigert hatte. Die JVA-Bediensteten, die ihn begleiteten, hätten ihn auch nur schwer aufhalten können, hätten sie seine Flucht sofort bemerkt. Denn sie waren nicht bewaffnet — das verbietet ihnen das Gesetz.

Eine Gesetzesänderung ist daher zwingend nötig. Ein verurteilter Sexualstraftäter, der Therapien verweigert, darf kein gesetzliches Anrecht auf Freigang haben. Und wenn er beaufsichtigt die Gefängnismauern verlassen darf, dann nur mit elektronischen Fußfesseln. Auch eine Bewaffnung der JVA-Bediensteten sollte der Gesetzgeber in Erwägung ziehen.

(csh)
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